Neue Zähler dem Eichamt melden
Wenn der Vermieter einen Messdienstleister mit der Erfassung des Verbrauchs beauftragt hat, muss der Vermieter der Anzeigenpflicht nicht mehr nachkommen. Auf diese Änderung des Mess- und Eichgesetzes weist Dr. Ulrike Kirchhoff, Vorstand von Haus & Grund Bayern, hin. Das Mess- und Eichgesetz wurde in dieser Hinscht vor Kurzem geändert. Die Änderung trat am 19. April 2016 in Kraft.
Wenn der Anzeigepflicht vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachgekommen wird, ist dies eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro geahndet werden kann. Die Anzeige neuer oder erneuerter Messgeräte kann über die zentrale Meldeplattform des Eichamts erfolgen. Bei der Meldung sind die Geräteart (z.B. Wasser- oder Wärmemengenzähler), der Hersteller, die Typbezeichnung, das Jahr der Kennzeichnung des Messgerätes und die Anschrift des Verwenders anzugeben.
Quelle: Haus & Grund Bayern
Das Mess- und Eichgesetz - MessEG im Internet