Nachrüstpflicht für Verbrauchsmessung

Fernauslesbare Messgeräte bis Ende 2026 einbauen

Vermieter und Verwalter müssen bis Ende 2026 die Ausrüstung ihrer Immobilien mit fernauslesbaren Verbrauchsmessgeräten für Wärme und Wasser abgeschlossen haben.

Einbinden eines neu montierten fernauslesbaren und interoperablen Heizkostenverteilers. Foto: Deumess
Einbinden eines neu montierten fernauslesbaren und interoperablen Heizkostenverteilers. Foto: Deumess

Darauf weist Deumess, der Verband mittelständischer Mess- und Energiedienstleister, hin. Die Nachrüstung sei nicht nur eine gesetzliche Verpflichtung, die sich aus der im Jahr 2021 novellierten Heizkostenverordnung ergibt, sondern auch eine notwendige Grundlage für eine moderne und klimafreundliche Gebäudebewirtschaftung. Immobilienverantwortliche, die frühzeitig handeln, profitierten von einer besseren Planbarkeit und vermieden mögliche Engpässe bei der Umsetzung.

Funkauslesung ist Basis für einfachen Gebäudebetrieb

Fernauslesbare Messtechnik ermögliche die Erfassung von Verbrauchsdaten ohne Vor-Ort-Termine in Wohnungen und bildeten unter anderem die Grundlage für die unterjährige Verbrauchsinformation. Mieter erhielten dadurch monatlich Einblick in ihren Energieverbrauch, um sie zu einem bewussteren Umgang mit Energie zu motivieren.

Zusätzlich legten fernauslesbare Geräte den Grundstein für datenbasierte Dienstleistungen in Gebäuden, die langfristig Energiekosten, CO-Emissionen und Arbeitsaufwand senken könnten. Dazu zähle die digitale Kontrolle der Heizungsanlage ebenso wie die Messung von Füllständen oder die Zustandsüberwachung der Messgeräte selbst.

„Die moderne Fernablesung bringt Vorteile für alle: Sie spart Zeit, reduziert Kosten und unterstützt die Energiewende in Gebäuden. Und sie legt die Basis dafür, Gebäude innovativer und moderner bewirtschaften zu können – und damit einfacher und zeitsparender“, erklärt Hartmut Michels, Vorstand von Deumess.

Für Liegenschaften, die noch nicht komplett über fernablesbare Technik verfügen, sollte die Planung jetzt beginnen. Ein gut koordinierter Austausch vermeidet Stress und mögliche Versorgungsengpässe bei Geräten oder Handwerkerkapazitäten.“

Interoperabilität macht Verhältnis zu Messdienstleistern flexibler

Bereits seit dem 1. Dezember 2021 dürfen in Wohn- und Gewerbegebäuden ausschließlich fernablesbare Geräte installiert werden. Bis zum 31. Dezember 2026 gilt es nun, auch verbaute Bestandsgeräte entsprechend umzurüsten. Fernauslesbarkeit sei dabei nicht die einzige Anforderung an die neuen Geräte: Sie müssen außerdem mit einem Smart-Meter-Gateway kompatibel und interoperabel sein.
Die spätestens 2027 flächendeckende Interoperabilität der Messgeräte biete Vermietern und Verwaltern völlig neue Möglichkeiten zur Beauftragung von Dienstleistern.

Die Daten der Geräte könnten nicht nur von einem sondern von vielen Unternehmen ausgelesen und genutzt werden. Entsprechend könnten die Auftraggeber verschiedene Leistungen bei unterschiedlichen Anbietern in Auftrag geben und dabei noch besser als früher Kundennähe, Erreichbarkeit und Flexibilität als Maßstab nehmen.

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