Viertes Bürokratieentlastungsgesetz in Kraft

Was ändert sich für Vermieter und Hausverwalter?

Deutschlands Wirtschaft leidet unter einer überbordenden Bürokratie. Daran haben drei Bürokratieentlastungsgesetze nichts geändert. Seit Jahresbeginn ist die vierte Version des Gesetzes in Kraft. In zwei Webinaren erklärt die IVV-Redaktion, welche praktischen Auswirkungen sich für Vermieter und Verwalter ergeben.

WEG-Hausverwaltungen haben mehr als 60 Gesetze und Normen zu beachten. Welche Erleichterungen bringt jetzt das vierte Bürokratieentlastungsgesetz? Foto: Adobestock/Franz Pfluegl
WEG-Hausverwaltungen haben mehr als 60 Gesetze und Normen zu beachten. Welche Erleichterungen bringt jetzt das vierte Bürokratieentlastungsgesetz? Foto: Adobestock/Franz Pfluegl

Spürbare Erleichterung im Arbeitsalltag von Wohnungswirtschaftlern dürften zwei Änderungen bringen. Zum einen die Möglichkeit, Mietern Rechnungsbelege, die in die Betriebskostenabrechnung einfließen, in elektronischer Form zur Prüfung zu übermitteln. Zum anderem die Möglichkeit, Gewerbemietverträge, Arbeitsverträge und Arbeitszeugnisse digital zu erstellen und elektronisch zu versenden. Bislang setzte das BGB die Schriftform voraus, also ein Papierdokument, das von allen Vertragsparteien eigenhändig unterschrieben werden musste.

Mieter dürfen Rechnungen digital erhalten

Verlangen Mieter anlässlich der Betriebskostenabrechnung Einsicht in Belege, so dürfen Vermieter und Verwalter diese nun in elektronischere Form zur Verfügung stellen. Diese Änderung dürfte wohl für Verwalter die zeitsparendste Neuerung sein, da sie den gesamten Abrechnungsprozess vereinfacht und beschleunigt. Vermieter können nun entscheiden, ob sie den Mietern die Originalbelege in Papierform oder digitalisierte bzw. eingescannte Dokumente anbieten.

Arbeitsverträge und Zeugnisse digital

Seit 1. Januar 2025 ist es möglich, Arbeitsverträge auch per E-Mail zu schließen. Die Gesetzesänderung ermöglicht es, Arbeitsverträge in Textform zu verfassen und elektronisch zu übermitteln. Auch Arbeitszeugnisse können nun in digitaler Form erstellt und übermittelt werden.

Befristung von Arbeitsverhältnissen für Rentner

Angesichts des wachsenden Mangels an Arbeitskräften wird die Teilzeitbeschäftigung von Rentnern für Unternehmen der Wohnungswirtschaft immer wichtiger. Auch an diesem Punkt setzt das vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) an. Für befristete Arbeitsverhältnisse, die Arbeitgeber mit Rentenempfängern schließen, genügt ebenfalls eine Vereinbarung in Textform.

Wohnraum: Widerspruch gegen Kündigung in Textform möglich

Ab sofort können Mieter im Falle eines Härtefalls einer Kündigung ganz einfach in Textform – zum Beispiel mit einer E-Mail – widersprechen und die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen. Bislang war hierfür die Schriftform erforderlich.

Gewerberaum: Vertrag in Textform jetzt wirksam

Das Gesetz wirkt sich auf Gewerberaummietverträge aus, da diese häufig für eine befristete Laufzeit abgeschlossen werden. Bisher musste ein Mietvertrag für eine Laufzeit von mehr als einem Jahr zwingend in schriftlicher Form abgeschlossen werden. Wurde dies versäumt, galt der Vertrag als unbefristet. Mit dem vierten Bürokratieentlastungsgesetz wird die Schriftform durch die Textform ersetzt. Diese Änderung gilt für Mietverhältnisse über Grundstücke und Gewerberäume, die länger als ein Jahr laufen. Der gesamte Abschlussprozess von Gewerberaummietverträgen wird nun schneller und einfacher, da persönliche Unterschrifttermine sowie das Versenden von Papierdokumenten entfallen können.

Messgeräte zur Verbrauchserfassung

Mit dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes wurde § 32 des Mess- und Eichgesetzes (MessEG) aufgehoben. Damit müssen neue und erneuerte Messgeräte  seit dem 1. Januar 2025 nicht mehr den Eichbehörden gemeldet werden. Bisher betraf dies Wasser-, Wärme- und Kältezähler. Sollten Messdienste diese Dienstleistung erbracht haben, entfällt dieses künftig. Quelle: BBU

Zwei Webinare für Vermieter und Verwalter im Februar

Die IVV bietet zwei 45-minütige Webinare zu den praktischen Auswirkungen des Bürokratieentlastungsgesetzes auf den Arbeitsalltag von Wohnungsunternehmen und Hausverwaltungen. Dozentin ist die Wirtschaftsjuristin Laura Eckert-Rinallo. Sie haben die Wahl zwischen dem 6. und dem 10. Februar 2025.

Die Inhalte dieses Online-Seminars orientieren sich an den Vorgaben der Weiterbildungspflicht für Verwalter nach § 34c Abs. 2a der GewO und in Anlage 1 zur Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV). Sie erhalten eine Weiterbildungsbestätigung.

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