Wertstoffcontainer mindert Wert der Wohnung nicht
Der Kläger erwarb eine Eigentumswohnung in einem Mehrfamilienhaus. Diese befindet sich in einem Neubaugebiet mit insgesamt 1.800 Wohnungen. Gegenüber befindet sich ein Platz, der in den Prospekten als „Piazza“ gepriesen wird. Auf Anweisung der Stadt wird dort eine Altglas- und Altpapierentsorgungsanlage mit Niederflurcontainern errichtet. Der Abstand zur Wohnung des Käufers beträgt rund 21,5 Meter. Einwurfzeiten sind werktags von 7.00 bis 19.00 Uhr. Der Käufer sieht in der Wertstoffsammelstelle eine Wertminderung seiner Wohnung und macht dies gegenüber dem Bauträger geltend.
Die Klage hat jedoch keinen Erfolg
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Urteil vom 21. Januar 2020; Az.: I-21 O 46/19) steht dem Käufer kein Anspruch gegen den Bauträger zu. Der Bauträger habe nicht die „Beschaffenheit“ der Wohnung garantiert, dass dort keine Wertstoffanlage ist. Im Vertrag gebe es dazu keine Anhaltspunkte. Werbevideos des Bauträgers enthalten nur Computergrafiken und könnten daher auch nicht herangezogen werden. Der Käufer dürfe nicht darauf vertrauen, dass diese Grafiken die Realität widerspiegeln. Auch dürfte der Kläger nicht verlangen, dass eine Wohnanlage grundsätzlich frei von jeglichen Umwelteinflüssen sowie Geräuschimmissionen oder optischen Beeinträchtigungen ist. Der Bauträger sei nicht verpflichtet, den Käufer vorher auf die beabsichtigte Errichtung einer Wertstoffstation hinzuweisen.
Wegen der Sozialadäquanz müssten die Beeinträchtigungen auch hingenommen werden. Zum einen sei die Wertstoffsammelstelle unter Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften erstellt worden. Außerdem sei die Abfallverwertung ein sozial adäquates Ziel. Dies müsste der Käufer hinnehmen. Auch hätte der Bauträger den Käufer nicht darauf hinweisen müssen. Vielmehr sei der Käufer selbst verpflichtet, die erforderlichen Informationen auf eigene Kosten und eigenes Risiko zu beschaffen.
Das Rechtsportal Anwaltauskunft.de weist darauf hin, dass die Frage der Sozialadäquanz eine zunehmende Rolle spielt. Dies betreffe auch Lärm von Spielplätzen oder Kindergärten, der hingenommen werden müsse.
Quelle: Rechtsportal Anwaltauskunft.de