Einen Weg ebnen für das einfache Bauen in allen Bundesländern
Das Gutachten des Rechtsexperten Michael Halstenberg beruhe auf der Diskussion zum Gebäudetyp E der vergangenen drei Jahre und habe praktische, flankierende Handlungsvorschläge formuliert, die konkret auf den aktuellen Koalitionsvertrag Bezug nehmen.
„Wir wollen nicht zum Mond fliegen. Wir wollen nur warm, trocken und sicher wohnen. Das BFW-Gutachten liefert dazu die rechtlichen Koordinaten, die es der neuen Bunderegierung ermöglicht, den nötigen Erfolg beim Bauen und Wohnen für die Bürgerinnen und Bürger und die vielen Unternehmen zu erzielen“, betont BFW-Präsident Dirk Salewski in Berlin. Das Gutachten zeige, wie überhöhte baukostensteigernde Standards einfach und rechtssicher vermieden werden können. Zugelassen wird insbesondere eine technisch gleichwertige Ausführung, auch wenn sie von technischen Regelwerken abweicht. Die bauordnungsrechtlichen Mindeststandards sollen auch im Zivilrecht grundsätzlich ausreichend sein, sofern die Parteien nichts anderes vertraglich vereinbaren.
Damit führe die gesetzliche Umsetzung des Gebäudetyp-E Prinzips zu einem Systemwechsel, der kostengünstigeres Bauen ermöglicht“, betont Rechtsexperte Michael Halstenberg.
Regelungsvorschläge zum kostengünstigen Bauen
Um den Gebäudetyp E zivilrechtlich zu ermöglichen, soll nach dem Koalitionsvertrag eine gesetzliche Verknüpfung mit den technischen Baubestimmungen der Länder vorgenommen werden. Das Abweichen von den anerkannten Regeln der Technik soll künftig keinen Mangel mehr darstellen. Nun geht es darum, den Koalitionsvertrag gesetzlich umzusetzen. Hierfür hat Rechtsanwalt Michael Halstenberg, Ministerialdirektor a.D. konzeptionelle Regelungs- und Verfahrensvorschläge erarbeitet. Alternative technische Lösungen im Vergleich zu DIN-Normen und anderen technischen Regelwerken werden dadurch erleichtert. Initiativen der Bundesländer, wie der Regelstandard Schleswig-Holstein oder der Hamburg-Standard könnten durch die bundesgesetzlichen Regelungs- und Verfahrensvorschläge flankiert werden. Die rechtssichere Umsetzung werde bundesweit gestärkt. Verträge mit Verbrauchern würden in den gesetzlichen Anwendungsbereich einbezogen ohne die Rechte der Verbraucher zu beeinträchtigen.
Es gehe um die Vermeidung der bauvertraglichen Fixierung von technischen Regelwerken, um einfaches und kostengünstiges Bauen rechtssicher zu ermöglichen. Die Regelungsvorschläge für § 633 BGB lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Gleichwertige technische Lösungen ermöglichen. Eine Abweichung von DIN-Normen und anderen technischen Regelwerken ist kein Sachmangel, wenn die Eignung durch eine technisch gleichwertige Ausführung gewährleistet ist.
Bauordnungsrecht als Grundlage für den Bauvertrag. Die Mindeststandards aus dem Bauordnungsrecht sind auch im Zivilrecht ausreichend, sofern die Parteien dies vertraglich vereinbaren. Für die Wirksamkeit der Vereinbarung ist der Hinweis ausreichend, dass die Ausführung die übliche Beschaffenheit unterschreiten kann. Eine weitreichende Aufklärung des Auftraggebers oder Käufers entfällt.
Korrektur der rechtlichen Vermutung, wonach technische Regelwerke anerkannte Regeln der Technik sind. Vereinbaren Parteien ausdrücklich einen bestimmten technischen Standard, zum Beispiel die anerkannten Regeln der Technik, besteht keine rechtliche Vermutung, dass aktuelle technische Regelwerke anerkannte Regeln der Technik sind. Damit wird die Rechtsprechung korrigiert, die bisher vielfach von einer solchen „tatsächlichen Vermutung“ ausgeht.
VOB/B ohne anerkannte Regeln der Technik vereinbaren. In der Praxis wird vielfach die VOB/B vereinbart und damit auch die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik. Daher soll die VOB/B geändert werden, damit die anerkannten Regeln der Technik nicht wieder automatisch mitvereinbart werden.
Bauordnungsrecht wirtschaftlich tragfähig gestalten. Bevor neue DIN-Normen und andere technischer Regelwerke als technische Baubestimmungen in den Landesbauordnungen eingeführt werden, müssen die Länder stets eine Kostenfolgeabschätzung mit Aufwand-Nutzen-Analyse durchführen. Kostensteigerungen müssen durch den zu erwartenden Sicherheitsgewinn gerechtfertigt sein (wirtschaftliche Verhältnismäßigkeit).
Einfaches Bauen bundesweit fördern. Die Einführung von Hamburg-Standard und Regelstandard Schleswig-Holstein sollte über die Förderbestimmungen des sozialen Wohnungsbaus auch in den anderen Bundesländern geprüft werden. Die Fördermittel des Bundes sollten von den Ländern auch für Projekte eingesetzt werden können, die einen abgesenkten Bau-/Regelstandard im sozialen Wohnungsbau vorsehen.
Sicherheitsstandards kostenoptimal definieren. Die bauordnungsrechtlichen Sicherheitsstandards der technischen Gebäudeausrüstung sind auf ein kostenoptimales Kosten- /Nutzenniveau auszurichten.
Erstellung und Abfassung Technischer Regelwerke verbessern. Normen müssen erkennen lassen, dass ihre Anwendung freiwillig ist und kein verbindliches bauliches Mindestniveau definieren. Die Transparenz der Normungsprozesse ist zu erhöhen.











