Kerngedanke der Novelle ist die Unterscheidung zwischen Komfortnormen und Sicherheitsnormen. Justizminister Marco Buschmann begründet die Gesetzesinitiative seines Ressorts mit den Forderungen nach Einführung eines „Gebäudetyp E“, der das Bauen in Deutschland einfacher, innovativer und kostengünstiger machen könne. Der „Gebäudetyp E“ bezeichne – anders als es der Begriff vermuten lasse – keinen bestimmten, technisch spezifizierten Gebäudetypus, sondern den Wunsch nach flexibleren Planungsmöglichkeiten. Für die Beteiligten von Bauprojekten soll es, so Minister Buschmann, einfacher werden, beim Neu- und Umbau von Gebäuden oder Außenanlagen auf die Einhaltung von Standards zu verzichten, die für die Wohnsicherheit nicht notwendig sind. Fachleute schätzten, dass sich dadurch bis zu zehn Prozent der Herstellungskosten einsparen lassen, so Justizminister Marco Buschmann.
Keine Abstriche an Gebäudesicherheit
Die Beteiligten von Bauprojekten sollen die Möglichkeit bekommen, einvernehmlich von Komfortstandards abzuweichen. Das geltende Bauvertragsrecht mache solche Vereinbarungen unnötig kompliziert. Es werde keine Abstriche bei Gebäudesicherheit und Gesundheit geben. „Gebäudetyp E“ stehe für einfaches und innovatives Bauen – aber eben auch für sicheres Bauen. Es gehe bei dem Gesetz um die Reduzierung verzichtbarer Komfortstandards, nicht um die Reduzierung der Sicherheit. Egal ob es um die Zahl der Steckdosen geht oder um die der Heizkörper im Bad: Bauherren sollen eine Wahlfreiheit erhalten, sollen sich den Standard aussuchen können der zu ihren Wünschen und ihren finanziellen Möglichkeiten passt.
Bundesländer öffnen ihre Bauordnungen für das E
Schon im Vorfeld der jetzt vom Justizminister vorgestellten Gesetzesnovelle, hat die Bauministerkonferenz der Länder für das öffentliche Recht auf die Forderungen nach dem einfachen Bauen reagiert und in der Musterbauordnung eine Musterbestimmung geschaffen, wonach von bauordnungsrechtlichen Vorgaben abgewichen werden kann. Nach Angaben von Marco Buschmann haben die Länder diese Öffnungen bereits in ihren Landesbauordnungen eingebaut beziehungsweise werden sie einbauen.
Bauvertragsrecht ist gleichzeitig anzupassen
Für das einfachere Bauen bedarf es nicht nur der Änderungen in den Bauordnungen, sondern parallel auch im Vertragsrecht des BGB. Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung werde nämlich für ein mangelfreies Werk nach § 633 des Bürgerlichen Gesetzbuchs grundsätzlich die Einhaltung der sogenannten anerkannten Regeln der Technik geschuldet. Zahlreiche anerkannte Regeln der Technik beziehen sich aber nicht auf sicherheitsrelevante Aspekte und sind auch für ein gutes Wohnen nicht zwingend notwendig. Auch sind innovative Bauweisen nicht in Einklang mit den „anerkannten“ Regeln der Technik zu realisieren, da insofern nicht auf bewährte Methoden und Verfahren zurückgegriffen werden kann und soll.
Ziel des vorliegenden Entwurfs sei, Abweichungen von den anerkannten Regeln der Technik zwischen fachkundigen Unternehmern rechtssicher zu ermöglichen. Hierfür soll aber nicht das gesamte Werkvertragsrecht geändert werden. Vielmehr sollen neue Regelungen zielgenau lediglich für den Gebäudebauvertrag getroffen werden, um so Bauen einfacher und innovativer zu ermöglichen. Dies schließe auch Architekten- und Ingenieurverträge und Bauträgerverträge mit ein.
Reine Komfort-Standards sollen beim Neubau von Wohnungen künftig nur dann eingehalten werden müssen, wenn sich beide Vertragsparteien ausdrücklich darauf verständigt haben. Haben die Parteien keine entsprechende Vereinbarung getroffen, soll die Einhaltung von reinen Komfortstandards auch nicht geschuldet sein.
Das Justizministerium hat den Gesetzentwurf an die Landesregierungen und Interessenverbände verschickt, die bis 30. August Gelegenheit zur Stellungnahme hatten.
Thomas Engelbrecht, IVV
Wesentliche Änderungen des Bauvertragsrechts
Das Gebäudetyp-E-Gesetz sieht im wesentlichen drei Änderungen des Bauvertragsrechts vor:
1. Der Begriff der „anerkannten Regeln der Technik“ soll konkreter gefasst werden. Es soll erreicht werden, dass reine Komfortstandards im Allgemeinen nicht als „anerkannte Regeln der Technik“ gewertet werden.
2. In Verträgen zwischen fachkundigen Unternehmern soll die Abweichung von „anerkannten Regeln der Technik“ erleichtert werden.
3. Ein Abweichen von „anerkannten Regeln der Technik“ soll nicht mehr automatisch ein Sachmangel sein.
Beispiele für Ausstattungs-und Komfortstandards:
Nach DIN Norm 18015 sind auch für kleine Wohnzimmer mindestens vier Steckdosen vorzusehen; in Wohnzimmern ab 20 Quadratmetern sind mindestens fünf Steckdosen vorzusehen. Nach DIN EN 12831-1 Tabelle B.14 wird für Badezimmer eine Norminnentemperatur von 24 Grad gefordert – was in der Baupraxis dazu führt, dass eine Fußbodenheizung oft um einen Handtuchheizkörper ergänzt wird. Reine Komfortstandards sind ferner zum Beispiel Erwartungen an die lichte Raumhöhe, Fensterformate (z.B. bodentief) oder die Balkongröße, die über die Vorgaben des öffentlichen Baurechts hinausgehen.
Quelle: Bundesjustizministerium














