„Neue bürokratische Hürden im Vertragsrecht“
Der Gesetzentwurf aus dem Hause von Justizminister Marco Busch schafft neben dem bestehenden Bauvertrag und dem Verbraucherbauvertrat einen weiteren, neuen Vertragstyp, nämlich den „Gebäudebauvertrag zwischen fachkundigen Unternehmern“. Diese sollen in Zukunft untereinander den Verzicht auf reine Komfortnormen vertraglich vereinbaren dürfen, ohne den Besteller des Bauwerkes darüber informieren zu müssen.
Der Präsident des Hauptverbandes der Wohnungswirtschaft (GdW), Axel Gedaschko sieht darin die Gefahr, dass „das Werkvertragsrecht weiter zersplittert und verkompliziert“ werde. Die Unterscheidung zwischen fachkundigen und nicht fachkundigen Unternehmen sei „eine unnötige Reduzierung des Anwendungsbereichs und schaffe neue bürokratische Hürden und unnötige Abgrenzungsschwierigkeiten. Diese Unterscheidung ist nicht nur kompliziert, sondern auch in der Baupraxis unnötig“. Unternehmen im Wohnungsbau seien sich ihrer Verantwortung und ihrer fachlichen Kompetenzen bewusst, so Axel Gedaschko.
„Verzicht auf Baunormen darf kein Mangel der Mietsache darstellen“
Im Mietwohnungsbau sei der Gebäudetyp E in seiner derzeitigen Form kaum anwendbar. Zwar seien Verträge zwischen Unternehmen von Aufklärungspflichten bei Anwendbarkeit des Gebäudetyps E befreit, nicht aber Verträge zwischen Unternehmen und Verbrauchern, also etwa dem Mieter. Es besteht ein erhebliches Risiko, dass die Anwendung dieses neuen Gebäudetypus ohne gesetzliche Klarstellungen zu Unsicherheiten und Streitigkeiten zwischen Vermietern und Mietern führen wird. Dies könnte insbesondere dann der Fall sein, wenn es um die Einhaltung technischer Normen wie der DIN-Standards geht. „Hier benötigen wir dringend eine gesetzliche Klarstellung, dass die Errichtung von Gebäuden nach dem Gebäudetyp E keinen Mangel an der Mietsache darstellt“, sagt Axel Gedaschko.
„Wir fordern daher, dass das bestehende Werkvertragsrecht beibehalten und in Bezug auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik angepasst werden sollte, um effizienter und kostengünstiger bauen zu können. Die vorgeschlagenen Regelungen zur Abweichung von technischen Normen sind kompliziert und schwer durchzusetzen. Stattdessen sollte ein allgemeiner Hinweis auf die Anwendung des Gebäudetyp E im Vertrag ausreichend sein“, sagt Gedaschko. (Red.)