Private Eigentümer können Kosten für energetische Gebäudesanierung von der Steuer absetzen
Geregelt werden die „Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden“ im Einkommensteuergesetz (EStG). Interessant für die Besitzer von Ein- und Zweifamilienhäusern und für Besitzer von Eigentumswohnungen ist § 35c EStG. Die Neuregelung ist Teil des Klimaschutzprogramms 2030 und beschreibt konkret die Möglichkeiten und Fristen. Gefördert werden demnach energetische Maßnahmen wie die Wärmedämmung von Wänden, Geschossdecken und Decken sowie die Erneuerung beziehungsweise die Optimierung von Fenstern oder Außentüren, die Erneuerung oder der Einbau einer Lüftungsanlage, die Erneuerung der Heizungsanlage, der Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung und die Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern Letztere älter als zwei Jahre sind. Gefördert wird dies sowohl bei selbstgenutzten Wohnhäusern wie auch bei selbstbewohnten Eigentumswohnungen.
40.000 Euro dürfen innerhalb von drei Jahren geltend gemacht werden
Auch Kosten für Energieberater sollen künftig als Aufwendungen für energetische Maßnahmen gelten. Absetzen können Steuerpflichtige die Kosten für eine energetische Maßnahme erstmals in dem Kalenderjahr, in dem die Sanierung abgeschlossen wird. Ermäßigt wird die Einkommensteuer in diesem ersten wie auch im zweiten Kalenderjahr um je sieben Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um je 14.000 Euro. Im dritten Kalenderjahr können weitere sechs Prozent der Aufwendungen geltend gemacht werden, höchstens jedoch 12.000 Euro für das begünstigte Objekt. Insgesamt kann also für jedes Objekt ein Förderbetrag in Höhe von 20 Prozent der Aufwendungen – höchstens jedoch 40.000 Euro im Laufe von drei Jahren nach Abschluss der Sanierung abgesetzt werden.
Der Verband Privater Bauherren (VPB) begrüßt die lange Laufzeit der Steuervergünstigung. Die energetischen Baumaßnahmen müssen nach dem 31. Dezember 2019 begonnen werden und vor dem 1. Januar 2030 abgeschlossen sein. Private Eigentümer hätten damit zehn Jahre Zeit. Das bringe ihnen Planungssicherheit und gebe ihnen ausreichend Gelegenheit, sich firmen- und produktneutral zu informieren, Maßnahmen passend zur Immobilie zu planen und diese sorgfältig umsetzen zu lassen.
Für die steuerliche Förderung infrage kommen sowohl Einzelmaßnahmen als auch umfassende Sanierungen, die mit Hilfe eines Sanierungsfahrplans schrittweise realisiert werden.
Quellen: VPW und Bausparkasse Schwäbisch Hall AG