Einsicht in Verwaltungsunterlagen

Gericht: BGH
Urteil vom: 11.02.2011
Aktenzeichen: V ZR 66/10

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Bild: vectorfusionart/stock.adobe.com
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1. Der einzelne Wohnungseigentümer hat einen individuellen Anspruch auf Einsichtnahme in sämtliche Verwaltungsunterlagen gegenüber dem Wohnungseigentumsverwalter. 2. Ein Anspruch auf Übersendung von Verwaltungsunterlagen besteht grundsätzlich nicht. Die Einsichtnahme in Verwaltungsunterlagen hat in den Geschäftsräumen des Wohnungseigentumsverwalters zu erfolgen. Der Wohnungseigentümer ist berechtigt, auf seine Kosten Ablichtungen der Unterlagen anzufertigen oder anfertigen zu lassen. 3.

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