Fehlende Prozesskostenerstattung kein Kündigungsgrund
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24. Oktober 2012, 21:27 Uhr
Wird die fristlose Kündigung des Vermieters im Rahmen eines Räumungsmietstreits gem. § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB unwirksam, berechtigt die ausbleibende Erstattung der gegen den Mieter im Rahmen des Rechtsstreits festgesetzten Kosten nicht zur fristlosen Kündigung durch den Vermieter.
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