Gesetzliche Vollmacht deckt keine außergewöhnlichen Maßnahmen
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24. Oktober 2012, 20:56 Uhr
Ohne gesonderten Beschluss ist der WEG-Verwalter nicht berechtigt, einen Architekten zu beauftragen. Eventuell bereits gezahlte Architektenhonorare sind der Wohnungseigentümergemeinschaft zu erstatten.
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2.10.2025
Gesetzesnovelle in der parlamentarischen Beratung










