Kostenumlage bei der Modernisierung mit Mieterhilfe
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24. Oktober 2012, 21:09 Uhr
1. Modernisierungsarbeiten umfassen auch das Einrichten der Baustelle sowie die Beseitigung von bei der Baumaßnahme entstehenden Schäden. Die Kosten hierfür können gemäß § 559 Abs. 1 BGB auf den Mieter umgelegt werden. 2. Das gilt auch dann, wenn der Mieter die durch die Baumaßnahmen entstandenen Schäden gegen Kostenerstattungdes Vermieters selbst beseitigt.
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