Kostenumlage bei der Modernisierung mit Mieterhilfe

Gericht: BGH
Urteil vom: 30.03.2011
Aktenzeichen: VIII ZR 173/10

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Bild: weerachai/stock.adobe.com
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1. Modernisierungsarbeiten umfassen auch das Einrichten der Baustelle sowie die Beseitigung von bei der Baumaßnahme entstehenden Schäden. Die Kosten hierfür können gemäß § 559 Abs. 1 BGB auf den Mieter umgelegt werden. 2. Das gilt auch dann, wenn der Mieter die durch die Baumaßnahmen entstandenen Schäden gegen Kostenerstattungdes Vermieters selbst beseitigt.

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