Mietsicherheit nur im gesetzlichen Rahmen

Gericht: AG
Urteil vom: 14.02.2011
Aktenzeichen: 104 C 366/11
Stadt: Kerpen

1106
Bild: makibestphoto/stock.adobe.com
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Eine über den Rahmen des § 551 Abs. 1 BGB hinausgehende Mietsicherheit ist auch dann unzulässig, wenn sie von einem Dritten freiwillig gestellt wird.

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