Nutzungsentschädigung und wirksame Vermieterkündigung gegenüber Mitmietern

Gericht: BGH
Urteil vom: 04.05.2012
Aktenzeichen: VIII ZR 146/10

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Bild: fabstyle/stock.adobe.com
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1. Eine Kündigung durch den Vermieter ist nur dann wirksam, wenn sie gegenüber allen Mietern erfolgt. Es kommt grundsätzlich nicht darauf an, ob der Mieter die Wohnung noch bewohnt. 2. Der Vermieter kann zukünftige noch nicht fällige Mieten bzw. Nutzungsentschädigungen gerichtlich durchsetzen und durch Urteil titulieren lassen, wenn der Mieter mit seinen Miet- und Nebenkostenvorauszahlungen in einer die Bruttomiete mehrfach übersteigenden Höhe in Rückstand geraten ist.

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