Räumung per einstweiliger Verfügung bei Gewerberaum

Gericht: OLG
Urteil vom: 17.09.2013
Aktenzeichen: 2 W 205/13
Stadt: Celle

1106
Bild: fabstyle/stock.adobe.com
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1. Eine Sicherungsanordnung gem. § 283 a ZPO setzt nicht voraus, dass es sich um einen betrügerisch handelnden Mieter, sog. Mietnomaden, und einen privaten Vermieter handelt. 2. Die Sicherungsanordnung kommt in der Regel nur in Betracht, wenn mit dem Ausfall der zu sichernden Forderung eine Existenzgefährdung des Vermieters verbunden wäre. 3. Der gewerbliche Vermieter muss ggf. darlegen, in welcher Relation die Höhe der zu sichernden Forderung zu Größe und Umsatz des Unternehmens steht und insoweit zur Unternehmensstruktur, dem Gewinn und Verlust der Gesellschaft und den finanziellen Verhältnissen der Gesellschafter vortragen. 4.

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