Rechtsmissbräuchliches Verhalten nach Auszug und vor Vertragsende

Gericht: KG
Urteil vom: 08.01.2014
Aktenzeichen: 8 U 132/12
Stadt: Berlin

1106
Bild: weerachai/stock.adobe.com
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Zieht der Mieter vor Ende des Mitvertrages aus und stellt die Mietzahlungen ein, kann er sich nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen, wenn der Vermieter das Objekt anderweitig vermietet.

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