Rückbau bei Unterschreitung von Abstandsflächen
1. Baut ein Bauherr unter Verletzung der Abstandsflächen, so hat der Nachbar Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche, es sei denn er hat auf diese wirksam verzichtet. 2. Lag dem Bauherrn eine (rechtswidrige) Baugenehmigung vor, die eine Unterschreitung der Abstandsfl ächen legitimierte, wird der Anspruch des Nachbarn auf Unterlassung bzw. Beseitigung erst mit rechtskräftiger Aufhebung der Baugenehmigung fällig. 3. Der Unterlassungs- sowie der Beseitigungsanspruch unterliegen der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren gemäß § 195 BGB.
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