Unvollständige Umsetzung von WEG-Beschlüssen
1. Der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist verpflichet, die von der Gemeinschaft gefassten Beschlüsse vollständig umzusetzen und zu vollziehen. Ihm steht dabei lediglich ein Ausführungsermessen zu. 2. Beschließt die Gemeinschaft die Durchführung von Baumaßnahmen, hat der Verwalter diese nicht nur im Namen der Gemeinschaft zu beauftragen, sondern auch dafür Sorge zu tragen, dass der Auftragnehmer seine vertraglich geschuldeten Leistungen vollständig erbringt. 3.
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