Verbrauch: Wer liest ab?

Gericht: AG
Urteil vom: 30.08.2011
Aktenzeichen: 95 C 378/11
Stadt: Halle

1106
Bild: makibestphoto/stock.adobe.com
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Das Ablesen der Verbrauchszählerstände zur Ermittlung der Nebenkostenumlage obliegt dem Vermieter.

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