Vermietung an unter Betreuung stehenden "Messie"

Gericht: OLG
Urteil vom: 16.07.2010
Aktenzeichen: I-15 U 26/09
Stadt: Düsseldorf

1106
Bild: Rainer Sturm/pixelio.de
Bild: Rainer Sturm/pixelio.de

1. Der einen Mieter bei Vertragsabschluss vertretende Betreuer, der bei Mietvertragsabschluss einen ihm bekannten "Sammelwahn" oder bekannte Verwahrlosungstendenzen des Mieters nicht angibt, haftet grundsätzlich nicht gegenüber dem Vermieter für durch den Mieter auf Grund des "Sammelwahns" bzw. der Verwahrlosung der Wohnung entstehende Schäden. 2. Überschreitet das Gewicht der durch den "Sammelwahn" in die Wohnung eingebrachten Dinge, z. B. gesammelte Papiermassen, die statisch maximal zulässige Verkehrslast des Mietobjekts, kann dies eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigen.

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