Novellierung des BauGB

Vorkaufsrecht für Schrottimmobilien

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Das Vorkaufsrecht bei Problemimmobilien wird für Kommunen vereinfacht, Foto: stock.adobe.com / Stockholm Syndrome
Das Vorkaufsrecht bei Problemimmobilien wird für Kommunen vereinfacht, Foto: stock.adobe.com / Stockholm Syndrome

Im Rahmen der geplanten Baugesetzbuch-Novelle will die Bundesregierung nun den Kommunen den Umgang mit Schrottimmobilien vereinfachen.

Verwahrloste Immobilien, sogenannte Schrottimmobilien, gibt es immer wieder. Die Eigentümer sind in diesen Fällen häufig meist nicht bereit oder nicht in der Lage, notwendige Instandhaltungs- oder Sanierungsmaßnahmen durchzuführen.

Wohnungseigentümergemeinschaften sind ebenfalls betroffen: Hier ist in vielen Fällen ein behördliches Vorgehen erschwert, da sich die Eigentumsverhältnisse auf viele Miteigentümer verteilen, die oftmals nicht erreichbar oder wirtschaftlich nicht leistungsfähig sind.

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Zudem verlieren Eigentumswohnungen in Schrottimmobilien immer weiter an Wert – was für Wohnungseigentümer, die die Immobilie gerne sanieren würden, ein großes Problem darstellt.

Kommunen bekommen mehr Handhabe

Das Bundeskabinett hat nun im Rahmen der Baugesetzbuch-Novelle beschlossen, dass Kommunen mehr Handhabe gegen sogenannte Schrottimmobilien bekommen. Die geplante Neuregelung des § 24 Abs. 2 BauGB soll es Kommunen ermöglichen, ihr Vorkaufsrecht bei sogenannten Schrottimmobilien künftig auch dann auszuüben, wenn Gebäude in Wohnungseigentum aufgeteilt sind – dies war bislang nicht möglich. Künftig sollen Gemeinden nicht nur beim Verkauf eines gesamten in Wohnungseigentum aufgeteilten Gebäudes, sondern auch beim Verkauf einzelner Wohnungen eingreifen können. Dadurch können Kommunen selbst Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft werden, Einfluss auf Verwaltung und Sanierungsentscheidungen nehmen und langfristig den Verfall problematischer Immobilien bekämpfen.

Die Ausweitung des Vorkaufsrechts auf Wohnungseigentum soll allerdings nicht generell gelten, sondern nur dort, wo Gemeinden sie per Satzung ausdrücklich für bestimmte Gebiete oder einzelne Grundstücke festlegen.

Redaktion (allg.)

Pixabay/ Mohamed_hassan

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