Zustimmung von Grundpfandgläubigern notwendig

Gericht: OLG
Urteil vom: 04.02.2014
Aktenzeichen: 34 Wx 434/13
Stadt: München

1106
Bild: Rainer Sturm/pixelio.de
Bild: Rainer Sturm/pixelio.de

Die nachträgliche Aufhebung und anschließende Neubegründung von Sondernutzungsrechten kann nur ins Grundbuch eingetragen werden, wenn die Grundpfandgläubiger zugestimmt haben.

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