Schwarzarbeit nur "ohne Gewähr"
„Die sogenannte Schwarzgeldabrede führte dazu, dass der Auftraggeber seine Gewährleistungsrechte verliert und Mängel auf eigene Kosten beseitigen muss“, erläutert Bernhardt eine jüngste Entscheidung des OLG Schleswig-Holstein (Az. 1 U 105/11).
Im kürzlich entschiedenen Fall hatte der Kläger eine Auffahrt auf seinem Grundstück pflastern lassen – in Absprache mit dem ausführenden Unternehmen ohne Rechnung.
Bald zeigten sich Unebenheiten, weil die Handwerker die Sandschicht unter den Pflastersteinen zu dick aufgetragen hatten, wie ein Bausachverständiger bestätigte. Nachdem ein Nachbesserungsversuch erfolglos blieb, wollte der Eigentümer die Kosten für die Mängelbeseitigung in Höhe von mehr als 6.000 Euro vor Gericht erstreiten. Zu Unrecht, entschieden die Kieler Richter.
Begründung: In der „Ohne-Rechnung-Absprache“ liege die Vorbereitung einer Steuerhinterziehung, die nichtig sei. Weil diese Schwarzgeldabrede aber ein wesentlicher Bestandteil des zwischen den Parteien geschlossenen Werkvertrags dar-stelle, sei dieser insgesamt nichtig.
Logische Konsequenz: Aus einem nichtigen Vertrag lassen sich auch keine Gewährleistungsansprüche – auch nicht aus Treu und Glauben – gegenüber dem Vertragspartner ableiten. (Quelle: NBB Kommunikation)











