Schwarzgeldabrede II

Ist vereinbart, dass Handwerkerleistungen zum Teil ohne Rechnung erbracht werden, damit der Umsatz den Steuerbehörden teilweise verheimlicht werden kann (Schwarzgeldabrede), kann der Handwerker von dem Auftraggeber weder die vereinbarte Zahlung noch die Erstattung des Wertes der von ihm bereits erbrachten handwerklichen Leistungen verlangen.

Sparen kann teuer werden. Foto: pixelio.de/aktive rentner
Sparen kann teuer werden. Foto: pixelio.de/aktive rentner

Der 1. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts hat unter Hinweis auf die Mitteilung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (OLG) vom 22.08.2013 zu seinem Urteil vom 16.08.2013, Az. 1 U 24/13 entschieden,dass bei einer teilweisen Schwarzgeldabrede der geschlossene Vertrag insgesamt nichtig ist, und dass der Handwerker auch keinen Wertersatz für die von ihm erbrachten Bauleistungen verlangen kann.

Die klagende Firma führte in vier neu errichteten Reihenhäusern in Büdelsdorf Elektroinstallationsarbeiten durch. Die Firma hatte vereinbart, dass für die Arbeiten ein Betrag von 13.800 Euro auf Rechnung und daneben 5.000 Euro ohne Rechnung gezahlt werden. Die Eigentümer überwiesen an die Klägerin rund 10.000 Euro und zahlten in bar 2.300 Euro. Die Elektroinstallationsfirma verlangte nach Abschluss der Arbeiten restlichen Lohn in Höhe von rund 6.000 Euro und verklagte die Eigentümer vor Gericht. Diese wiederum machten Schadensersatz wegen Mängel der Arbeiten geltend.

Auch wenn nur eine teilweise Schwarzgeldabrede vorliegt, ist der gesamte Werkvertrag nichtig, was dazu führt, dass die klagende Firma keinen weiteren Zahlungsanspruch hat und die beklagten Eigentümer keinen Schadensersatz wegen Mängel der Arbeiten verlangen können. Die Parteien haben gegen die Vorschriften des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung verstoßen (SchwarzArbG), indem sie vereinbart haben, dass die Werkleistung teilweise ohne Rechnung erbracht wird, damit der entsprechende Umsatz den Steuerbehörden verheimlicht werden kann.

Das Urteil knüpft an die Entscheidung vom 21.12.2012, Az. 1 U 105/11 – Schwarzgeldabrede I - an und entwickelt sie weiter. Die vorangegangene Entscheidung vom 21.12.2012 ist vom Bundesgerichtshof bestätigt worden, Urteil des BGH vom 01.08.2013, Az. VII ZR 6/13)

Quelle: RA Jens Klarmann, Landesregionalleiter „Schleswig-Holstein“ der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel.

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