Trittschallschutz bei neuem Bodenbelag im Sondereigentum
1. Beim Austausch lediglich des Bodenbelags durch einen Sondereigentümer muss dieser grundsätzlich nicht die zum Zeitpunkt des Austauschs geltenden anerkannten Regeln der Technik einhalten. 2. Der Sondereigentümer ist grundsätzlich nicht verpflichtet, beim Bodenbelagsaustausch den Trittschallschutz zu verbessern. 3. Etwas anderes kann dann gelten, wenn erhebliche und umfassende Umbauten mit Auswirkungen auf den Trittschallschutz im Sondereigentum durchgeführt werden.
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