Sanierung des Gemeinschaftseigentums

Gericht: BGH
Urteil vom: 24.05.2013
Aktenzeichen: V ZR 182/12

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Bild: weerachai/stock.adobe.com
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1. Eine Sanierung gravierender Mängel an der Bausubstanz des Gemeinschaftseigentums entspricht nur dann den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Verwaltung, wenn bei der Sanierung die allgemein anerkannten Regeln der Technik zum Zeitpunkt der Ausführung der Arbeiten eingehalten werden. 2. Die zum Zeitpunkt der Sanierung geltenden DIN-Normen tragen die Vermutung in sich, dass sie die derzeit geltenden allgemein anerkannten Regeln der Technik wiedergeben. 3. DIN-Normen können hinter den anerkannten Regeln der Technik zurückbleiben.

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