Wesentliche Änderungen des Bauvertragsrechts

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Das Gebäudetyp E-Gesetz sieht im wesentlichen drei Änderungen des Bauvertragsrechts vor:

Der Begriff der „anerkannten Regeln der Technik“ soll konkreter gefasst werden. Es soll erreicht werden, dass reine Komfortstandards im Allgemeinen nicht als „anerkannte Regeln der Technik“ gewertet werden.

In Verträgen zwischen fachkundigen Unternehmern soll die Abweichung von „anerkannten Regeln der Technik“ erleichtert werden.

Ein Abweichen von „anerkannten Regeln der Technik“ soll nicht mehr automatisch ein Sachmangel sein.

Beispiele für Ausstattungs- und Komfortstandards: Nach DIN Norm 18015 sind auch für kleine Wohnzimmer mindestens vier Steckdosen vorzusehen; in Wohnzimmern ab 20 Quadratmetern sind mindestens fünf Steckdosen vorzusehen. Nach DIN EN 12831-1 Tabelle B.14 wird für Badezimmer eine Norminnentemperatur von 24 Grad gefordert – was in der Baupraxis dazu führt, dass eine Fußbodenheizung oft um einen Handtuchheizkörper ergänzt wird. Reine Komfortstandards sind ferner zum Beispiel Erwartungen an die lichte Raumhöhe, Fensterformate (z.B. bodentief) oder die Balkongröße, die über die Vorgaben des öffentlichen Baurechts hinausgehen.

Quelle: Bundesjustizministerium

Redaktion (allg.)

Pixabay/ Mohamed_hassan

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