Notwegerecht
Zur ordnungsgemäßen Benutzung eines Wohngrundstücks gehört zwar normalerweise die Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen, also die Möglichkeit einer Anfahrt bis zur Grundstücksgrenze oder in die Nähe des Grunstücks, in der Regel jedoch nicht die Zufahrt auf das Grundstück, um Fahrzeuge dort abzustellen. Eine Zufahrt über ein Nachbargrundstück kann daher in der Regel nicht auf Notwegerecht gestützt werden. Das Abstellen von Kraftfahrzeugen gehört auch dann nicht ohne Weiteres zur ordnungsgemäßen Benutzung, wenn sich auf dem Grundstäck (öffentlich-rechtliche zulässige) Garagen befinden.
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