Wohnungseigentum - Belegeinsicht und Fortgeltungsklausel
1. Die Jahresabrechnung ist dem Wohnungseigentümer so rechtzeitig zu übersenden, dass er noch vor der Versammlung die Rechnung prüfen und ggf. Belegeinsicht nehmen kann. 2. Die nicht rechtzeitige Übersendung und die Nichtgewährung von Belegeinsicht führen zur Anfechtbarkeit des die Jahresabrechnung genehmigenden Beschlusses. 3. Die Belegeinsicht ist in den Geschäftsräumen des Wohnungseigentumsverwalters zu gewähren. 4. Ein Beschluss über die generelle Fortgeltung eines beschlossenen Wirtschaftsplanes, wonach dieser bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplanes unbefristet fortgelten soll, ist mangels Beschlusskompetenz nichtig.
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