Die "kalte Räumung" kann teuer werden

Gericht: OLG
Urteil vom: 23.08.2013
Aktenzeichen: 5 U 160/12
Stadt: Nürnberg

1106
Bild: AlenKadr/stock.adobe.com
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1. Der Vermieter, der sich über das Gewaltmonopol des Staates hinwegsetzt und ohne Räumungstitel und außerhalb eines Zwangsvollstreckungsverfahrens Mieträume selber räumt und die vom Mieter oder mit dessen Willen von Dritten in die Mietsache eingebrachten Gegenstände entsorgt, haftet dem Mieter oder Dritten verschuldensunabhängig auf Schadensersatz. 2. Es kommt nicht darauf an, ob der Vermieter damit rechnen musste oder wusste, dass es sich bei den eingebrachten Gegenständen, um Gegenstände mit Wert oder Kunstgegenstände handelt. 3.

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