Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses
1106
10. November 2014, 08:36 Uhr
1. Erhebt der Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses innerhalb der Frist des § 545 BGB eine Räumungsklage gegen den Mieter, setzt sich das Mietverhältnis nicht stillschweigend auf unbestimmte Zeit fort, auch wenn die Klage dem Mieter erst nach Ablauf der Frist zugestellt wird. 2. Der Widerspruch zu einer stillschweigenden Verlängerung des Mietverhältnisses kann bereits im Kündigungsschreiben erklärt werden. 3.
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Artikel Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses
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