Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von WEG-Beschlüssen
1. Ein Beschluss ist nichtig, wenn er infolge inhaltlicher Unbestimmtheit keine durchführbare Regelung enthält. 2. Ein nichtiger Beschluss entfaltet auch ohne Nichtigkeitsfeststellung durch ein Gericht keine Wirkung. Schafft ein nichtiger Beschluss Rechtsunsicherheit, weil das Risiko besteht, dass sich einzelne Wohnungseigentümer auf ihn berufen, kann jeder Wohnungseigentümer die Nichtigkeit des Beschlusses durch ein Gericht feststellen lassen. 3. Wird im Rahmen der Einladung zur Wohnungseigentümerversammlung nicht oder nicht ordnungsgemäß der Beschlussgegenstand benannt, liegt ein zur Anfechtbarkeit führender Einberufungsmangel vor. 4.
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