Fehlen der Verwalterzustimmung
Aus dem Tatbestand
Im vorliegenden Rechtsstreit bestand kein Zweifel an der grundsätzlich erforderlichen Billigung des Verkaufes durch den Verwalter. Deswegen holte sie der betroffene Eigentümer auch ein, als er vier Objekte veräußern wollte. So weit war alles geklärt, das Grundbuchamt hatte die Vormerkung zur Sicherung des Auflassungsanspruchs eingetragen. Dann allerdings überlegte es sich der Verwalter doch anders und widerrief seine Zustimmung gegenüber dem Notar.
Aus den Entscheidungsgründen
Das Grundbuchamt beanstandete daraufhin das Fehlen der Verwalterzustimmung und lehnte es ab, die Eigentumsumschreibung einzutragen. Der komplette Verkauf stand plötzlich auf der Kippe, was der Verkäufer nicht hinnehmen wollte.
Deswegen mussten sich nacheinander drei Gerichtsinstanzen mit der Materie befassen. Nach Vertragsabschluss, so entschied der Bundesgerichtshof als letzte Instanz, könne die einmal erteilte Verwalterzustimmung nicht mehr widerrufen werden. Denn eine solche Aktion führe dazu, dass der Verkäufer gegenüber dem Käufer einen Vertrag erfüllen müsse, den er gar nicht mehr erfüllen könne. Der Zustimmungspflichtige habe es schließlich in der Hand gehabt, vor seiner Entscheidung die Argumente für und wider einen Verkauf gründlich zu prüfen.
Quelle: LBS Infodienst Recht & Steuern
Gericht: BGH
Aktenzeichen: V ZB 134/17
Urteil vom: 06.12.2018
Redaktion (allg.)
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