1. Mietern und Pächtern, die ihre in Miet-/Pachträumen betriebenen Gewerbebetrieb aufgrund pandemiebedingter öffentlich-rechtlicher Maßnahmen des Staates schließen müssen, kann ein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Miet-/Pachtvertrages zustehen.
2. Ob und unter welchen Voraussetzungen ein solches außerordentliches Kündigungsrecht besteht, ist umstritten und bleibt bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung offen.
(Leitsätze des Bearbeiters)
LG Kaiserslautern, Urteil vom 03.04.2021 – 4 O 284/20
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