Kellersturz
Aus dem Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadenersatz und Schmerzensgeld wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.
Die beklagte Baubetreuungsgesellschaft ist mit der Betreuung des Anwesens … betreut.
Die Klägerin behauptet, dass sie am 16.11.05 gegen 19 Uhr einen Vortrag des Zeugen … in oben genanntem Anwesen besuchen wollte. Als die Klägerin das Anwesen erreicht habe, sei es bereits dunkel gewesen. Die Haustür sei nicht beleuchtet gewesen. Auch ein beleuchteter Lichtschalter habe nicht existiert. Die Klägerin habe daraufhin die unversperrte Haustür geöffnet und im finsteren Hausflur nach einem Lichtschalter gesucht. Sie habe sich hierbei an der rechten Wand entlang getastet und sei kopfüber die Kellertreppe nach unten gestürzt. Der Zeuge … habe sodann die Erstversorgung in seiner Praxis vorgenommen. Der Zeuge … habe der Beklagten persönlich im Vorfeld bereits mehrmals mitgeteilt, dass die Beleuchtung defekt sei.
Die Klägerin habe durch den Sturz mehrere Blutergüsse und erhebliche Platzwunden am linken Unterschenkel und rechten Ohrläppchen erlitten. Hinzu kämen Gehirnerschütterung, Schock sowie Prellungen im Bereich von Brust- und Lendenwirbelsäule. Zudem sei das linke Kniegelenk geprellt gewesen, was in der Folge zu einer äußerst schmerzhaften Knochenhautentzündung geführt habe. Beide Hände seien so stark geprellt gewesen, dass die Finger angeschwollen waren und die Benutzbarkeit der Hände über Monate eingeschränkt war. Hinzu käme eine knöcherne Absprengung am kleinen Finger der rechten Hand, die eine deutliche Callusbildung zu Folge gehabt habe. Dieser kleine Finger sei zudem schief zusammengewachsen und stehe nun weg. Die Klägerin habe weiterhin bei einem bereits vor dem streitgegenständlichen Unfall gebuchten Skiurlaub nicht Ski fahren können, da es ihr nicht möglich gewesen sei, die Skistöcke zu halten.
An materiellen Schäden habe die Klägerin 243,43 Euro für verordnete Krankengymnastik aufgewandt, die von der Krankenkasse der Klägerin nicht ersetzt würden. Zudem seien Kosten für Arzneimittel in Höhe von 24,26 Euro sowie Kosten für ein ärztliches Attest in Höhe von 10 Euro entstanden. Außerdem sei die Brille der Klägerin bei dem Sturz beschädigt worden, so dass Kosten für die Reparatur der Brille in Höhe von 12 Euro entstanden seien.
Die Klägerin meint, dass die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt habe, da der Hauseingang nicht beleuchtet gewesen sei und die Kellertreppe nicht gesichert war. Die Anrechnung eines Mitverschuldens der Klägerin sei im vorliegenden Fall nicht veranlasst, da die Klägerin den Sturz nur vermeiden hätte können, wenn sie das Anwesen nicht betreten hätte.
Mit Schriftsatz vom 13.12.06 hat die Klägerin ihre Klage erweitert und nunmehr auch den Ersatz von Kosten für die Behandlung durch den Zeugen … in Höhe von 120 Euro sowie Kosten für eine Weitenänderung ihrer Ringe in Höhe von 100 Euro geltend gemacht.
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Die Klägerin beantragt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 507,69 Euro nebst 5 % Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz ab 26.4.2006 sowie außergerichtliche Kosten in Höhe von 103,42 Euro zu bezahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld, das in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch einen Betrag in Höhe von 1.500 Euro zu bezahlen.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten den zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden der Klägerin zu tragen hat.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, dass sie die Durchführung von Kleinreparaturen an die Hausmeisterfirma … übertragen habe. Diese sei seit ca. fünf Jahren für die Beklagte tätig und habe die übertragenen Aufgaben stets zuverlässig erfüllt. Der Beklagten seien keine Beanstandungen bekannt gewesen.
Das Gericht hat hinsichtlich des Unfallhergangs sowie der Schadenshöhe Beweis durch Vernehmung der Zeugen … und … erhoben. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.12.06 und 26.3.07 verwiesen.
Aus den Entscheidungsgründen
Die Klage ist nur teilweise zulässig und begründet.
I.
Die Klage ist hinsichtlich des Zahlungs- und Schmerzensgeldantrags zulässig, insbesondere ist das Amtsgericht München sachlich und örtlich zuständig, §§ 12, 13 ZPO, §§ 23, 71 Abs. 1 GVG.
Der Feststellungsantrag ist unzulässig, da ein besonderes Feststellungsinteresse nach der Überzeugung des Gerichts zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht besteht. Vielmehr ist das Gericht aufgrund der Aussage des Zeugen … davon überzeugt, dass keine auf den streitgegenständlichen Sturz zurück zu führenden Spätfolgen zu erwarten sind, so dass eine Feststellung hinsichtlich künftiger materieller und immaterieller Schäden nicht in Betracht kommt.
II.
Der Antrag auf Erstattung von materiellen Schäden in Höhe von insgesamt 507,69 Euro ist nur zum Teil begründet.
Zwar ist das Gericht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der klägerische Vortrag zum Schadenshergang zutreffend ist. Jedoch sind nicht alle von der Klagepartei benannten Positionen erstattungsfähig. Zudem ist der Klägerin ein hälftiges Mitverschulden anzurechnen.
1. Der Klägerin steht dem Grund nach ein Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB aus einer Pflichtverletzung eines Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter zu.
a) Bei dem mit der Beklagten bestehenden Betreuungsvertrag handelt es sich um einen Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter, da die Besucher des zu betreuenden Anwesens typischerweise mit der Leistung der Beklagten in Berührung kommen und dies für die Beklagte erkennbar war.
b) Die Beklagte hat ihre Pflichten aus dem oben genannten Vertrag verletzt, indem sie nicht für eine ordnungsgemäße Beleuchtung des Eingangsbereichs sorgte. Hiervon ist das Gericht insbesondere aufgrund der glaubwürdigen Aussage des Zeugen … überzeugt, der insoweit den Klagevortrag bestätigte. Die Angaben des Zeugen waren in sich schlüssig und widerspruchsfrei.
c) Die Beklagte stürzte daraufhin im dunkeln die Kellertreppe hinunter und verletzte sich hierbei. Die dahin gehende Überzeugung des Gerichts folgt aus der Aussage des Zeugen …, der die Verletzung als typische Sturzverletzung qualifizierte und zudem bestätigte, dass die Klägerin ihn sodann aufsuchte. Hieraus schließt das Gericht nach freier Überzeugung gemäß § 287 BGB, dass der von der Klägerin geschilderte Schadenshergang plausibel und zutreffend ist.
2. Der der Klägerin dem Grunde nach zustehende Schadenersatzanspruch ist jedoch aufgrund Mitverschuldens der Klägerin gemäß § 254 BGB um die Hälfte zu mindern. Das Mitverschulden der Klägerin bestand vorliegend darin, dass sie sich bei ihr bekannter völliger Dunkelheit ohne weitere Vorsichtsmaßnahmen in das Haus begab. Insoweit erscheint auch der von der Klägerin geschilderte Ablauf, wonach sie auf der rechten Seite vorsichtig nach dem Lichtschalter tastete, nicht plausibel. Wenn sich die Klägerin mit ausreichender Vorsicht herangetastet hätte, hätte es nicht zu dem vorgetragenen Sturz kommen dürfen. Die Klägerin hätte vorliegend entweder auf ein Betreten des Anwesens völlig verzichten können oder sich an der Hauswand so vorsichtig entlang tasten müssen, dass es nicht zu einem Sturz kommen konnte. Nach Ansicht des Gerichts gibt es auch keineswegs eine Regel, wonach auf der rechten Seite üblicherweise ein Lichtschalter zu finden ist und eine Kellertreppe nach dem Eingang nicht erwartet werden muss. Vielmehr ist es durchaus üblich, dass sich nach dem Eingang unmittelbar das Treppenhaus mit Treppenläufen nach oben und unten befindet. Jedenfalls konnte die Klägerin, die das Anwesen nicht kannte, nicht davon ausgehen, dass sie auf der rechten Seite schon einen Lichtschalter finden werde. Das Handeln der Klägerin war daher in hohem Maße unachtsam und unvorsichtig, so dass ihr ein hälftiger Mitverschuldensanteil zuzurechnen ist. Die Konstellation ist auch nicht mit der Fallgestaltung, die dem Urteil des OLG Koblenz vom 6.12.04 zugrunde lag (OLG Koblenz, OLGR Koblenz 2005, 528 ff), vergleichbar. In dem vom OLG Koblenz entschiedenen Fall stürzte der Kläger eine Außentreppe hinab, die nicht ausreichend gesichert war. Vorliegend jedoch wusste die Klägerin, dass sie ein Gebäude betrat. Dementsprechend musste ihr auch bewusst sein, dass sich in dem Gebäude ein Treppenhaus befinden kann. In dem vom OLG Koblenz entschiedenen Fall hatte sich der dortige Kläger gerade aus der Gaststätte hinaus begeben und musste nicht damit rechnen, dass sich im Freien noch eine ungesicherte Kellertreppe befand. Aus diesem Grund hält das Gericht vorliegend eine Mitverschuldensquote von 50 Prozent für angemessen.
3.Von den geltend gemachten materiellen Schadenspositionen sind die Kosten für das Weiten der Ringe in Höhe von 100 Euro nicht erstattungsfähig. Das Gericht ist nach freier Beweiswürdigung nicht davon überzeugt, dass diese Kosten kausal durch den streitgegenständlichen Sturz verursacht wurden. Dies ergibt sich insbesondere aus der Aussage des …, wonach eine mehrmonatige Schwellung der Finger mit dem Unfallgeschehen nicht in Einklang zu bringen ist. Hinzu kommt, dass der vorgelegte Kostenvoranschlag auch das Polieren der Ringe sowie die Mehrwertsteuer beinhaltet. Die Kosten für das Polieren der Ringe sind keinesfalls unfallbedingt. Die Mehrwertsteuer ist gemäß § 249 Abs. 2 S. 2 BGB nicht erstattungsfähig.
4. Die übrigen materiellen Schadenspositionen in Höhe von insgesamt 407,69 Euro sind grundsätzlich erstattungsfähig, jedoch aufgrund des Mitverschuldens der Klägerin um die Hälfte zu mindern. Insbesondere ist das Gericht gemäß § 287 BGB davon überzeugt, dass die Klägerin die Kosten für die verordnete Krankengymnastik sowie die Kosten für die Behandlung bei dem Zeugen … von ihrer Krankenkasse nicht erstattet bekam. Es ist gerichtsbekannt, dass derartige Kosten üblicher Weise nicht von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden.
5. Dem Zinsanspruch war erst ab Rechtshängigkeit des jeweiligen Antrags gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 S. 2 BGB stattzugeben, da die Klagepartei vorhergehenden Verzug der Beklagten nicht zubstantiiert begründet hat. Die Klägerin hat zwar vorgetragen, dass die Beklagte eine Erstattung des Schadens ablehnte. Dieser Vortrag entbehrt jedoch jeglicher Substantiierung, da hieraus weder hervorgeht, wann eine derartige Ablehnung stattfand noch dass diese auch ernsthaft und endgültig war. Auch hinsichtlich einer vorgerichtlichen Mahnung liegt kein ausreichender Klagevortrag vor.
6. Eine Erstattung der geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten aus §§ 280 Abs. 2, 286 BGB kam nicht in Betracht, da die Klagepartei nicht ausreichend vorgetragen hat, dass die Beklagte bereits vor Beauftragung der Klägervertreterin in Verzug war und die Klägervertreterin zunächst mit der außergerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs beauftragt war.
III.
Ein Anspruch auf Erstattung von Schmerzensgeld besteht zwar dem Grunde nach, der Höhe nach ist jedoch vorliegend nach Ansicht des Gerichts lediglich ein Schmerzensgeld von 800 Euro angemessen, das durch das hälftige Mitverschulden der Klägerin auf 400 Euro gemindert wird.
Zwar geht das Gericht davon aus, dass sich die Klägerin bei dem Sturz verletzte. Gerade die von der Klägerin behaupteten Dauer- und Folgeschäden konnten jedoch durch keinen objektiven Befund belegt werden. Der von der Klagepartei benannte Zeuge … schilderte glaubwürdig, dass die unfallbedingten Verletzungsfolgen nach ca. vier bis sechs Wochen verheilt wären und bei der Klägerin erhebliche altersbedingte Abnutzungserscheinungen im Bereich der Wirbelsäule, des Knies sowie der Finger bestünden. Hinzu kommt, dass die weiteren von der Klagepartei für die Verletzungsfolgen benannten Zeugen … und … erklärten, dass sie die Klägerin in diesem Zusammenhang nicht behandelt hätten, weshalb eine Vernehmung dieser Zeugen nicht mehr erforderlich war. Weiterhin befand sich die Klägerin weder in stationärer Behandlung noch konnte sie Belege für eine länger dauernde ärztliche ambulante Behandlung vorlegen. Dies spricht dafür, dass die geltend gemachten Dauerschäden nicht auf den Unfall zurück zu führen sind und daher bei der Bemessung des Schmerzensgeldes außer Betracht bleiben. Dass der Ehemann der Klägerin schilderte, dass die Klägerin nach dem Unfall unter deutlichen Beschwerden litt, kann eine Überzeugung des Gerichts nicht begründen, da der fachkundige Orthopäde … sich derartige Folgen nicht unfallbedingt erklären konnte.
Unter Berücksichtigung der Schwere des Sturzes erscheint dem Gericht daher ein Schmerzensgeld in Höhe von 800 Euro angemessen, das wegen Mitverschuldens auf 400 Euro zu reduzieren ist. Dies gilt unabhängig davon, ob die Klägerin tatsächlich den Skiurlaub im Januar nur eingeschränkt wahrnehmen konnte, da die Erholungsfunktion auch bei Unterstellen des klägerischen Vortrags nicht völlig entfiel und daher nicht von einem Schmerzensgeld erhöhenden Tatbestand ausgegangen werden kann.
IV.
1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 269 Abs. 3 S. 2, 92 Abs. 1 ZPO.
2. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1, S. 2, 709 S. 2 ZPO.
Gericht: AG München
Aktenzeichen: 172 C 20800/06
Redaktion (allg.)
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