Ein Mieter hatte seinen Mietvertrag gekündigt. Nach Eingang der Kündigung forderte die Hausverwaltung den Mieter auf, nach seinem Auszug einen Übergabetermin zu vereinbaren. Da dies nicht geschah, forderte die Hausverwaltung den Mieter später auf, bestimmte Rückbauarbeiten vorzunehmen, setzte dafür aber keine Frist. Da auch dies folgenlos blieb, verlangte der Vermieter letztendlich Schadenersatz wegen unterbliebener Schönheitsreparaturen.
Das Gericht entschied zugunsten des Mieters. Für die Rückbauarbeiten hätte der Vermieter eine Frist setzen müssen. Eine solche wäre nur dann entbehrlich gewesen, wenn der Mieter die Erfüllung verweigert hätte. In diesem Fall aber konnte der Mieter davon ausgehen, dass die Hausverwaltung nach seinem Auszug an ihn wegen Schönheitsreparaturen herantreten würde. Der Auszug war deshalb für sich genommen keine Erfüllungsverweigerung.
Redaktion (allg.)
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