Schlüssel für Postboten

Ein Mieter hat grundsätzlich Anspruch auf zusätzliche Hausschlüssel für Briefzusteller und Zeitungsboten. Allerdings kann der Vermieter verlangen, dass ihm die Namen der fraglichen Personen mitgeteilt werden. In diesem Fall befinden sich die Briefkästen hinter der abgeschlossenen Haustür. Da der Mieter tagsüber nicht zu Hause ist, bat er den Vermieter um zwei weitere Haustürschlüssel, um sie dem Post- und dem Zeitungsboten auszuhändigen. Der Vermieter lehnte ab. Zu Unrecht meint das Gericht und gab dem Mieter recht. Es dürfe nicht darauf verwiesen werden, die Zusteller könnten ja bei einem beliebigen Nachbarn klingeln.

 

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Bild: Rainer Sturm/pixelio.de
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Aus dem Tatbestand

Von der Darstellung wird gem. § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Aus den Entscheidungsgründen

Die Klage ist begründet.
Dem Kläger steht gem. § 535 BGB in Verbindung mit dem Mietvertrag der Parteien ein Anspruch auf Aushändigung von zwei Haustürschlüsseln für das Anwesen … zum Zwecke der Aushändigung an den Zeitungsboten der … Zeitung und den Briefzusteller gegen die Beklagte zu.
Der Kläger ist Mieter des vorbezeichneten Anwesens. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass bis zur Erneuerung der Fenster und der Haustür im Juni 2004 sowohl der Zeitungsbote als auch der Briefzusteller über einen Schlüssel zur Hauseingangstür verfügten, zumal ein Teil der Briefkästen, so auch der des Klägers, nur durch Betreten des Hauses erreicht werden kann.
Soweit die Beklagte als Vermieterin die Wiederherstellung dieses Zustands dem Kläger gegenüber verweigert, ist dem nicht zu folgen. Der Kläger hat im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass ihn eingehende Post einschließlich der Tageszeitung über seinen Briefkasten zeitnah erreicht. Dass die nach dem Vorbringen der Beklagten beabsichtigten baulichen Maßnahmen, nämlich Briefkästen im Außenbereich anzubringen, demnächst umgesetzt werden, ist nicht hinreichend dargetan. Soweit die Beklagte ohne nähere Begründung behauptet, die Zustellung sowohl von Postversandstücken als auch von Zeitschriften könne jederzeit auch unter den gegenwärtig bestehenden Voraussetzungen erfolgen, erachtet das Gericht dies nicht als substantiiert. Nach dem Sach- und Streitstand könnte dies allenfalls dadurch erfolgen, dass der Briefzusteller und/oder der Zeitungsbote bei Abwesenheit des Empfängers wahllos an der Klingeltafel klingelt in der Erwartung, ein anwesender Bewohner werde ihm die Hauseingangstür öffnen. Dar Gericht sieht darin keine gesicherte Möglichkeit, dass den Kläger für ihn bestimmte Post täglich zeitnah erreicht.
Die Beklagte hat auch nicht aufgezeigt, inwieweit die Wiederherstellung des früheren Zustands ein Sicherheitsrisiko für die Bewohner des Anwesens darstellt. Es bleibt der Beklagten unbenommen, den Kläger zu verpflichten, ihm die Personen, für5 die die beiden Schlüssel bestimmt sind, namentlich zu benennen.
Dem Anspruch des Klägers stehen schließlich auch Kostengründe nicht entgegen. Für ihre (bestrittene) Behauptung, wonach bei Verlust eines Schlüssels die gesamte Schließanlage betroffen wäre, ist die Beklagte beweisfällig geblieben. Der Kläger hat dazu unwidersprochen behauptet, dass eine zentrale Schließanlage nur bis zum Austausch der Tür im Jahr 2004 vorhanden gewesen sei.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Der Streitwert ist durch Beschluss des Gerichts vom 12.3.2007 auf 300 Euro festgesetzt worden.

Gericht: AG Mainz
Aktenzeichen: 80 C 96/07

Redaktion (allg.)

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