Verjährung des Anspruchs

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Bild: sebra/stock.adobe.com
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Macht ein potenzieller Mieter Schadenersatzansprüche wegen nutzlos gewordener Aufwendungen geltend, weil ein Mietvertrag nicht zustande gekommen ist, so verjähren die Ansprüche nach sechs Monaten, auch wenn es kein „Ende der Mietzeit“ gibt. Das Ende der Vertragsverhandlungen oder die Rückgabe der/des Schlüssel(s) kann Fristbeginn sein.

Redaktion (allg.)

Pixabay/ Mohamed_hassan

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