Aus den Entscheidungsgründen
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den statthaften Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die Baugenehmigung vom 9. Dezember 2005 in der Fassung der Änderungsgenehmigung vom 19. März 2007 zur Errichtung eines sog. „Multifunktionsplatzes“ zu Recht abgelehnt.
Auch der Senat gelangt aufgrund seiner Interessenabwägung nach §§ 80 a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 VwGO zu dem Ergebnis, dass das in § 212 a Abs. 1 BauGB zum Ausdruck kommende öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Baugenehmigung das Interesse der Antragsteller an einer Aussetzung der Vollziehung überwiegt. Denn nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht alles dafür, dass die erteilte Baugenehmigung keine die Antragsteller schützenden Vorschriften des Bauplanungs- oder des Bauordnungsrechts verletzt, so dass ihr Widerspruch gegen die Baugenehmigung aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird.
1. Die Antragsteller können sich zunächst nicht auf einen Verstoß der Baugenehmigung für den Multifunktionsplatz gegen Festsetzungen des Bebauungsplans „Brüder-Grimm-Schule“ berufen. Denn die in Rede stehenden Festsetzungen dieses Bebauungsplans haben keinen Nachbar schützenden Charakter. Dabei kann offen bleiben, ob die zugelassene Gestaltung des Multifunktionsplatzes als eine mit diversen Spielgeräten ausgestattete, nahezu vollständig asphaltierte Fläche mit der Festsetzung einer „öffentlichen Grünfläche“ vereinbar ist. Ebenfalls offen bleiben kann, ob es sich bei Ziffer 4.2 der Textfestsetzungen, wonach auf der „öffentlichen Grünfläche - Sportanlage -“ ein „Volleyballspielfeld“ vorgesehen ist, tatsächlich um eine normative Festsetzung mit Bindungswirkung oder nur um eine unverbindliche Absichtserklärung handelt. Wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend entschieden hat, vermittelt jedenfalls die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche mit einer etwaigen Zweckbestimmung „Volleyballspielfeld“ keinen gebietsübergreifenden Schutz der Nachbarn vor anderen Nutzungen der Parzelle … als zum Volleyballspielen. Es lässt sich weder der Begründung des Bebauungsplans noch den Unterlagen aus dem Planaufstellungsverfahren entnehmen, dass die Antragsgegnerin beabsichtigte, mit der Anlegung eines Volleyballspielfeldes Rücksicht auf eine zu erwartende, künftig heranrückende Wohnbebauung zu nehmen und zum Schutz der Nachbarn andere, gegebenenfalls mit stärkeren oder andersartigen Störungen oder Belästigungen verbundene sportliche oder spielerische Aktivitäten auszuschließen. Schon die örtlichen Gegebenheiten bei der Aufstellung des Bebauungsplans „Brüder-Grimm-Schule“ und die zeitlichen Abläufe sprechen gegen eine solche Annahme: Noch im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans am 16. März 1998 war das heutige Grundstück der Antragsteller Teil einer unbebauten Freifläche; die Absicht, auf der benachbarten Parzelle … ein Volleyballspielfeld vorzusehen, ging auf eine entsprechende Anregung des Fördervereins „Spielplatz Diedesfeld“ zurück, der im Anschluss an den östlich bereits bestehenden Spielplatz ein solches Spielangebot machen wollte. Planerische Vorstellungen zur Ausweisung eines allgemeinen Wohngebiets westlich der Parzelle … wurden erst im Verlauf des Aufstellungsverfahrens für den Bebauungsplan „Dr.-Nieder-Straße - 1. Änderung“, dessen Aufstellung am 14. Juli 1998 beschlossen worden war, entwickelt. Anders als in dem der in der Beschwerdebegründung zitierten Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (NVwZ 1993, S. 1006) zugrunde liegenden Fall wurde vorliegend keine öffentliche Grünfläche für Ballspiele neben einem bestehenden oder bereits festgesetzten Wohngebiet ausgewiesen, so dass hier kein Raum ist für eine Auslegung der Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche dahin gehend, es habe nur ein wohngebietsverträgliches allgemeines Ballspielen, aber kein unter Umständen lärmintensiveres Fußballspielen erlaubt werden sollen.
2. Die angefochtene Baugenehmigung verstößt hinsichtlich der genehmigten Nutzung auch nicht gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot in der Ausprägung, die es in der Nachbar schützenden Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO gefunden hat (vgl. dazu: OVG RP, Urteil vom 28. August 1996 - 8 A 11721/95.OVG -, ESOVGRP).
Wie das Verwaltungsgericht treffend entschieden hat, steht nicht zu erwarten, dass von der genehmigten Anlage - bei bestimmungsgemäßer Nutzung – Belästigungen oder Störungen ausgehen, die nach der Eigenart des Baugebiets in diesem selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind (§ 15 Abs. 1 Satz 2, 1. Alternative BauNVO). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist sogar ein Bolzplatz - verstanden als eine Spielfläche, die Kindern, aber auch Jugendlichen Gelegenheit zum sich Austoben durch spontanes, weitgehend regelloses Fußballspielen ermöglicht (vgl. OVG NW, Urteil vom 2. März 1999 - 10 A 6491/96 -, juris Rn. 23) - im allgemeinen Wohngebiet als „Anlage für sportliche Zwecke“ im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO grundsätzlich zulässig, allerdings vorbehaltlich einer Beurteilung nach § 15 Abs. 1 BauNVO im Einzelfall (vgl. zum Beispiel BVerwG, Beschluss vom 3. März 1992 - 4 B 70.91 -, NVwZ 1992, S. 848, m.w.N.). In der Rechtsprechung ist auch anerkannt, dass Bolzplätze wegen der mit dem „Bolzen“ naturgemäß verbundenen Geräuschentwicklung in hohem Maße konfliktträchtig sind, weshalb das Nebeneinander von Wohnen und Bolzplatznutzung im Einzelfall zu Problemen führen kann, die zumindest Auflagen zum Schutz der Nachbarschaft erforderlich machen können (vgl. BVerwG, a.a.O.).
Ebenso anerkannt ist, dass die von der bestimmungsgemäßen Nutzung eines Kinderspielplatzes typischerweise ausgehenden Störungen und Belästigungen als Lebensäußerungen von Kindern unvermeidbar und in einem Wohngebiet der Nachbarschaft in aller Regel zumutbar sind (vgl. BVerwG, a.a.O., m.w.N.). Zwar hat die Antragsgegnerin die streitige Anlage nicht als „Bolzplatz“, sondern als „Multifunktions(spiel)fläche“ genehmigt. Wie sich in der Aufstellung zweier (wenn auch kleiner) Fußballtore und der Anbringung eines bis zu 6 m hohen Ballfangzauns manifestiert, schließt die bestimmungsgemäße Nutzung des Platzes aber eben auch ein - zumindest - kindliches „Bolzen“ ein. Dies begründete die Notwendigkeit, ausreichende Vorkehrungen zum Schutz der unmittelbar angrenzenden Wohnbebauung vor solchen Störungen und Belästigungen vorzusehen, die über das zumutbare Ausmaß der von einer Kinderspielplatznutzung typischerweise ausgehenden Lebensäußerungen von Kindern und Jugendlichen deutlich hinausgehen.
Nach summarischer Prüfung tragen die der Baugenehmigung durch die Änderungsgenehmigung zum Schutze der Nachbarschaft beigefügten Auflagen diesen Anforderungen indessen ausreichend Rechnung.
So spricht zunächst alles dafür, dass die in Ziffer 1 der Änderungsgenehmigung vorgesehene und inzwischen durchgeführte Anlegung einer bepflanzten Erdböschung vor der die Parzelle … zum Grundstück der Antragsteller hin begrenzenden Betonmauer ohne weiteres geeignet ist, die von den Antragsteller noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße im Verfahren 5 K 1440/06.NW als Hauptbeeinträchtigung bezeichneten Aufprallgeräusche von Fußbällen ganz erheblich zu dämpfen und auf ein zumutbares Maß zu reduzieren. Dabei berührt es die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung in der Fassung der Änderungsgenehmigung nicht, wenn die Erdböschung entgegen der Auflage - zumindest an einzelnen Stellen - nicht bis ganz an die Oberkante der Mauer geführt worden sein sollte. Dies muss vielmehr gegebenenfalls im Vollzug der Baugenehmigung noch nachgebessert werden.
Soweit in der Beschwerdebegründung vorgetragen wird, durch das nach wie vor mögliche Auftreffen von Bällen auf das über der Mauer befindliche Schutzgitter des Ballfangzauns werde weiterhin ein lautstark-schepperndes Geräusch verursacht, fehlt es an einer hinreichend substantiierten Darlegung, weshalb gerade diese Geräusche nach ihrer Stärke und Häufigkeit für die Antragsteller unzumutbar seien sollen. Der Frage kann gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren weiter nachgegangen werden. Dort mag der Problematik erforderlichenfalls durch eine ergänzende Auflage Rechnung getragen werden.
Die angefochtene Baugenehmigung verstößt auch nicht deshalb gegen das Rücksichtnahmegebot, weil die Antragsgegnerin - wie die Beschwerdebegründung meint - die Anlage in Kenntnis einer bestehenden und weiter zu erwartenden missbräuchlichen Benutzung durch Jugendliche und junge Erwachsene genehmigt hat.
Das Gebot der Rücksichtnahme wird durch die missbräuchliche Nutzung eines Spiel- oder Bolzplatzes durch Dritte nur dann verletzt, wenn die Gemeinde sich diese Nutzung zurechnen lassen muss. Dies ist der Fall, wenn sich gerade in dem jeweiligen Missbrauch eine mit der Einrichtung geschaffene besondere Gefahrenlage ausdrückt und der Missbrauch deshalb als Folge des Betriebs der Einrichtung anzusehen ist, insbesondere wenn die Gemeinde - etwa durch die Gestaltung des Spiel- oder Bolzplatzes - einen besonderen Anreiz zum Missbrauch geschaffen hat (vgl. BayVGH, NVwZ 1989, S. 269, 272; VG Trier, Urteil vom 7. April 1993 - 5 K 1426/92.TR -, ESRIA). Ist dies nicht der Fall, so bleibt es dabei, dass Störungen solcher Art polizei- oder ordnungsrechtlich, nicht aber durch Versagung der bauplanungsrechtlich zugelassenen Nutzung zu beseitigen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Mai 1989 - 4 B 26.89 -, juris, Rn. 6).
Vorliegend hat die Antragsgegnerin durch die genehmigte Gestaltung des Multifunktionsplatzes gerade keinen besonderen Anreiz für eine missbräuchliche Nutzung der Anlage durch Jugendliche und junge Erwachsene geschaffen. Wie schon das Verwaltungsgericht überzeugend ausgeführt hat, spiegelt sich in der Gestaltung des Platzes, der kleinen Dimensionierung des zum Fußballspielen vorgesehenen Bereichs (Spielfeldlänge nur etwa 10 m) und insbesondere der beiden Tore die Bestimmung zur Benutzung durch Kinder wider. Die genehmigte Anlage ist ersichtlich nicht so gestaltet, dass sie eine besondere Anziehungskraft auf ältere „Hobbykicker“ ausüben könnte. Zudem wird durch die Anbringung eines Drehkreuzes im Eingangsbereich des im Übrigen eingezäunten Platzes verhindert, dass etwa motorisierte Jugendliche und junge Erwachsene mit Mopeds oder Motorrollern auf die Spielfläche gelangen können. Durch die in den Auflagenziffern 2.1 und 2.2 der Änderungsgenehmigung geregelten Nutzungsbeschränkungen, wonach Ballspielen allgemein nur bis 20:00 Uhr und Fußballspielen nur für Kinder bis 14 Jahren erlaubt ist, ist schließlich die rechtliche Grundlage geschaffen worden, um gegen eine missbräuchliche Nutzung des Multifunktionsplatzes durch Jugendliche und junge Erwachsene ordnungsrechtlich vorgehen zu können. Dass die Antragsgegnerin eine missbräuchliche Nutzung dennoch nicht vollständig ausschließen können wird, liegt in der Natur der Sache und berührt die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Baugenehmigung nicht.
3. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die angefochtene Genehmigung schließlich auch nicht gegen Nachbar schützende Vorschriften des Bauordnungsrechts, insbesondere nicht gegen das Abstandsgebot verstößt, ist in der Beschwerdebegründung nicht weiter angegriffen worden (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), begegnet im Übrigen aber auch aus Sicht des Senats keinen Bedenken. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
Gericht: OVG Rheinland-Pfalz
Aktenzeichen: 8 B 10784/07.OVG
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