Aus den Entscheidungsgründen
I.
Der Kläger begehrt die Beseitigung herüber hängender Zweige einer alten, hoch gewachsenen Rotbuche, die auf dem benachbarten Grundstück der Beklagten steht. Der Baum ist aufgrund einer Rechtsverordnung vom 29.3.2007 als geschützter Landschaftsbestandteil ausgewiesen und wird nach wie vor in der Sammlung der Ortssatzungen der Stadt … im Inhaltsverzeichnis als solcher aufgeführt.
Mit am 17.5.2006 ergangenem Vorbehaltsurteil, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes verwiesen wird, hat das Amtsgericht Koblenz der Klage unter dem Vorbehalt einer bei der Stadtverwaltung Untere Landespflegebehörde, einzuholenden Ausnahmegenehmigung stattgegeben.
Hiergegen wenden sich die Beklagten mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung, mit der sie die Abweisung der Klage unter Abänderung des Urteils beantragen. Sie berufen sich auf Verjährung bzw. Verwirkung des Anspruchs sowie darauf, dass die Voraussetzungen einer Ausnahmegenehmigung nicht gegeben seien.
Der Kläger hat gegen das amtsgerichtliche Urteil Anschlussberufung eingelegt, mit dem Ziel einer vorbehaltlosen Verurteilung.
Während des Berufungsverfahrens hat die Stadtverwaltung durch bestandskräftigen Bescheid vom 15.12.2006 einen Antrag der Beklagten auf Genehmigung der Beseitigung des kompletten Astüberhanges der Rotbuche abgelehnt.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Augenschein sowie durch Einholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens gem. Beweisbeschluss vom 6.2.2007. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 8.6.2007 verwiesen.
II.
Der Kläger kann von den Beklagten keinen – auch nur teilweisen – Rückschnitt der Zweige nach § 1004 Abs. 1 BGB verlangen. Die streitgegenständliche Buche ist ein geschützter Landschaftsbestandteil im Sinne des § 23 Landesnaturschutzgesetz. Die Voraussetzung für eine Ausnahmegenehmigung im Sinne des § 23 Abs. 2 Landesnaturschutzgesetz liegen nicht vor.
Die Buche wurde aufgrund der Rechtsverordnung vom 29.3.1977 zum geschützten Landschaftsbestandteil erklärt und ist im Inhaltsverzeichnis geschützte Landschaftsbestandteile aufgeführt. Die Satzung wurde auch im … am 18.5.1977 veröffentlicht. Es spricht mithin alles dafür, dass die Satzung, deren Rechtswirkung das Gericht von Amts wegen zu beachten hat, auch wirksam zustande gekommen ist. Soweit sich der Kläger auf die Unwirksamkeit der Satzung beruft, sind seine diesbezüglichen Argumente nicht überzeugend. Seine Behauptung, die Satzung sei nicht ordnungsgemäß ausgefertigt worden, stellt eine bloße Vermutung dar. Alleine die Tatsache, dass das Original der Satzung nicht mehr auffindbar ist und die unter Beweis gestellte Behauptung des Klägers, es seien in der Vergangenheit viele Satzungen der Stadt nicht ausgefertigt worden, begründen nicht die Annahme, die Satzung sei unwirksam. Konkrete Anhaltspunkte liegen hierfür nicht vor. Es ist daher davon auszugehen, dass die Satzung entsprechend den gesetzlichen Vorschriften erlassen wurde.
Die Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung nach § 23 Abs. 2 Landesnaturschutzgesetz in Verbindung mit § 3 der Satzung vom 29.3.1977 sind nicht gegeben.
Das Gericht hatte hier selbstständig zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer Ausnahmegenehmigung vorliegen. Hieran war es auch nicht durch den bestandskräftigen Bescheid der Stadtverwaltung … vom 15.12.2006 gehindert. Der Bescheid hat lediglich einen Antrag auf Beseitigung des kompletten Astüberhanges zum Inhalt. Ein nur teilweiser Rückschnitt der Zweige als wesensgleiches Minus wurde durch die ablehnende Entscheidung nicht endgültig ausgeschlossen. Deshalb war zu prüfen, ob und wieweit ein teilweiser Rückschnitt genehmigungsfähig sein könnte.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass auch ein nur teilweiser Rückschnitt nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand nicht genehmigungsfähig ist. Nach § 23 Abs. 2 Landesnaturschutzgesetz sind die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteils sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können, nach Maßgabe näherer Bestimmungen in der Rechtsverordnung verboten. Ausnahmen von diesem Verbot sind nur zulässig, wenn sie aus zwingenden Gründen der Verkehrssicherheit durchgeführt werden und keine anderen Maßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit erfolgreich durchgeführt werden konnten. Nach § 3 der Satzung der Stadt vom 29.3.1977 ist es verboten, den geschützten Landschaftsbestandteil zu beschädigen, zu zerstören oder ihn, außer Gefahr im Verzug, ohne vorherige Genehmigung der Stadtverwaltung (Untere Landespflegebehörde) zu entfernen.
Nach den Ausführungen des Sachverständigen … im Termin hat bei der streitgegenständlichen Buche auch ein Rückschnitt im minimalen Außenbereich, d.h. von ungefähr 30 % der Blattmasse, zur Folge, dass am Schnitthorizont anschließend mehrere büschelweise Astaustriebe erfolgen und der Baum zusätzlich versucht, diesen Rückschnitt möglichst schnell wieder zu kompensieren. Dies würde nach Aussage des Sachverständigen letztendlich dazu führen, dass die Problematik des Überhanges bzw. der Todholzbelastung und der statischen Fehlbelastung noch erheblich verstärkt würde. Die Bäume bzw. die überhängenden Äste würden an den Enden dann so schwer, dass akute Astbruchgefährdung bestünde. Mithin bringt jeder Rückschnitt die Gefahr einer Beschädigung der Buche mit sich. Eine Beschädigung ist jedoch nur dann zulässig, wenn sie aus zwingenden Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich ist. Gerade das ist hier aber nicht der Fall. Wie der Sachverständige nachvollziehbar dargelegt hat, würde ein teilweiser Rückschnitt die Verkehrssicherheit noch mehr beeinträchtigen, da dann aufgrund des büschelweisen Nachwachsens am äußeren Ende der Baumkrone akute Astbruchgefahr bestünde. Soweit die Äste des Baumes gegen die Hauswand des Nachbarhauses des Klägers stoßen, ist die Verkehrssicherheit des klägerischen Grundstücks selbst nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen nicht beeinträchtigt. Auch insoweit liegen mithin die Voraussetzungen einer Ausnahmegenehmigung nicht vor.
Nach alledem war die Klage in vollem Umfang unter Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils abzuweisen. Die Anschlussberufung war zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufig Vollstreckbarkeit auf § 708 Ziffer 10, 713 ZPO.
Der Streitgegenstand des Berufungsverfahrens wird auf 2.000 Euro festgesetzt.
Gericht: LG Koblenz
Aktenzeichen: 6 S 162/06
Redaktion (allg.)
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