23. Oktober 2009, 10:06 Uhr
Mieter sind bei einem Mangel nicht ohne Weiteres zur Selbsthilfe und Schadensbeseitigung berechtigt. Der Vermieter muss vielmehr über den Mangel informiert werden und Gelegenheit zur Abhilfe erhalten. Ein Selbsthilferecht des Mieters besteht nur bei Gefahr im Verzug. Auch dann, wenn dem Mieter nur Name und Bankverbindung des Vermieters bekannt sind, können Mängel nicht eigenmächtig beseitigt werden. Der Mieter muss entsprechende Nachforschungen stellen und ggf. durch Kürzung oder Einstellung der Mietzahlung eine Kontaktaufnahme herbeiführen.
Redaktion (allg.)
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