26. Oktober 2009, 08:40 Uhr
War mietvertraglich vereinbart, dass die Miete per Einzugsermächtigung gezahlt werden soll, muss in der Vereinbarung die Möglichkeit des Widerrufsrechts hinsichtlich des abgebuchten Betrages für den Fall einer unrechtmäßigen Zahlung vorgesehen sein. Der Widerruf der Zahlung muss dem Mieter immer offen stehen, da ihm ansonsten sein Zurückbehaltungsrecht genommen wird. Andernfalls liegt eine unangemessene Benachteiligung des Mieters vor. Eine Verpflichtung zur Erteilung einer Einzugsermächtigung ist nichtig, die Vereinbarung der Erteilung als solche ist indes zulässig.
Redaktion (allg.)
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Artikel Einzugsermächtigung
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