26. Oktober 2009, 13:42 Uhr
Kann der latenten Suizidgefahr des Bewohners einer Eigentumswohnung dadurch begegnet werden, dass bei einer etwaigen Verschlimmerung der Symptomatik eine stationäre Akut-Therapie angeordnet würde, so ist die Zwangsvollstreckung der Eigentumswohnung nicht einzustellen.
Redaktion (allg.)
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