Ersatzleistungen
1167
27. Oktober 2009, 11:50 Uhr
Führt der Mieter bei seinem Auszug aus der Mietwohnung in der Annahme einer mietvertraglichen Verpflichtung Schönheitsreparaturen aus, kann er den Ersatz seiner Aufwendungen nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag vom Vermieter verlangen, wenn sich später herausstellt, dass die betreffende vertragliche Klausel unwirksam gewesen ist.
Mit dieser Entscheidung gab das Gericht der Zahlungsklage einer Mieterin in der Berufung statt.
Redaktion (allg.)
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