30. Oktober 2009, 09:45 Uhr
Ein Wohnungseigentümer kann unter den Voraussetzungen des WEG jeden Schaden ersetzt verlangen, der infolge der Gestattung des Betretens und der Benutzung im Vorfeld der Instandhaltung und Instandsetzung und im Zuge ihrer Abwicklung entsteht, ob verschuldet oder nicht. Dazu zählt auch ein entgangener Gewinn wie der beim Sondereigentümer eingetretene Mietausfall.
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Artikel Umfassender Ersatzanspruch
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Neubauzahlen der sozial orientierten Wohnungsunternehmen










