30. Oktober 2009, 10:00 Uhr
Ein einheitlicher Kostensatz für die Winterwartung als Bestandteil der Straßenreinigungskosten kann nicht zugrunde gelegt werden, wenn die Nebenstraßen nur bei extremen Witterungsbedingungen oder auf Anforderung von Schnee und Eis geräumt werden. Es muss eine Differenzierung nach Intensität der Räumung erfolgen. Eine Gebührenerstattung auf Antrag des Betroffenen beseitigt die rechtswidrige Ungleichbehandlung nicht.
Redaktion (allg.)
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