03. November 2009, 15:51 Uhr
Beruft ein Wohnungseigentümer eine Eigentümerversammlung ein, was üblicherweise nur der Verwalter bzw. sein Vertreter dürfen, so sind die auf dieser Versammlung gefassten Beschlüsse nicht automatisch nichtig. Sie können jedoch von nicht teilnehmenden Eigentümern angefochten werden. Vorausgesetzt, sie legen innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung Einspruch ein. Versäumen sie die Frist, sind die Beschlüsse wirksam.
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Artikel Versammlung
22.5.2025
BGH-Urteil zur Jahresabrechnung:









