09. November 2009, 15:59 Uhr
Eine Mieterin hatte ihre Tasche beim Schuhkauf neben sich abgestellt. Dort war die Tasche samt der Schlüssel entwendet worden. Das Gericht sah darin kein Verschulden der Mieterin und entschied, dass sie ihrer Sorgfaltspflicht zur Verwahrung der Schlüssel nachgekommen sei. Das Ablegen der Tasche mit den Schlüsseln wegen der Anprobe von Schuhen sei üblich. Der Vermieter unterlag daher im Prozess wegen der Kosten für ein neues Schloss.
Redaktion (allg.)
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