10. November 2009, 16:12 Uhr
Der Provisionsanspruch eines Maklers entsteht aufgrund des Rücktritts des Käufers von dem Grundstückskaufvertrag i.d.R. dann nicht, wenn der notarielle Kaufvertrag ein von der Bebauungsfähigkeit des Grundstücks abhängiges Rücktrittsrecht der Käufers enthält. Denn dann dürfte es i.d.R. der Wille der Vertragsparteien sein, den Vertrag noch solange in der Schwebe zu lassen, bis die Bebauungsfähigkeit feststeht.
Redaktion (allg.)
◂ Heft-Navigation ▸
Artikel Provisionsanspruch









