Gutachterkosten bei Schönheitsreparaturen
Aus den Entscheidungsgründen
I.
Die statthafte (§ 511 ZPO), den notwendigen Wert der Beschwer erreichende
(§ 511 a Abs. 1 ZPO), form- und fristgerecht eingelegte und begründete
(§§ 516, 518, 519 ZPO) Berufung ist nach teilweiser Rücknahme
im rechtshängig gebliebenen Umfang zulässig.
II.
Der Rechtsstreit ist im Sinne des § 301 ZPO insoweit entscheidungsreif,
als über die Berufung der Klägerin bis auf den geltend
gemachten Schadensersatz wegen schlecht ausgeführter Schönheitsreparaturen
entschieden werden kann, während über diesen Teil der
Klageforderung Beweis zu erheben ist. Dabei hat die Berufung in
der Sache keinen Erfolg, soweit die Klägerin mit ihr die erstinstanzlich
abgewiesenen Schadensersatzansprüche wegen entstandener Gutachterkosten
für ein Parteigutachten und Mietausfalls weiter verfolgt.
Die Klage ist zulässig. Insbesondere kann die Klägerin
durch die ... vertreten werden. Zwar geht im Falle der Liquidation
einer Gesellschaft die Geschäftführungsbefugnis auf die
Liquidatoren über. Dies sind nach der Grundregel des § 146
i.V.m. § 161 Abs. 2 HGB alle Gesellschafter, sofern nicht im Gesellschaftsvertrag
oder durch Beschluss der Gesellschafter eine abweichende Regelung
getroffen wurde. Dies gilt auch für die Kommanditgesellschaft,
bei der ansonsten die Kommanditisten gemäß § 164 HGB
von der Geschäftsführung ausgeschlossen sind (Heidelberger
Kommentar zum HGB § 146 RN 1). Die mangelnde Vertretungsbefugnis
der Komplementär-GmbH für die Klägerin ist jedoch
durch die Genehmigung der Kommanditisten geheilt. Eine derartige
Heilung durch nachträgliche Genehmigung ist möglich (vgl.
Baumbach/Duden/Hopt, HGB, 30. Aufl., § 149 RN 7). Die Komplementärin
ihrerseits ist durch ihren bisherigen Geschäftsführer
und jetzigen Liquidator auch ordnungsgemäß vertreten.
Da die GmbH lediglich aufgelöst, nicht aber gelöscht ist,
ist der bisherige Geschäftsführer deren "geborener"
Liquidator, ohne dass es eines Gesellschaftsbeschlusses oder einer
gerichtlichen Bestellung bedarf (vgl. Schulze-Osterloh in Baumbach/Hueck,
Komm.Zum GmbHG, 17. Aufl., § 66 RN 12).
1. Gutachterkosten
Die Gutachterkosten, die die Klägerin mit 1.680,55 DM geltend
macht, stellen bereits dem Grunde nach keinen ersatzfähigen
Schaden dar. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass in der Rechtsprechung
die Kosten für ein vorprozessual eingeholtes Gutachten einer
Partei grundsätzlich als ersatzfähiger Schaden in Betracht
kommen könnten (vgl. KG, Grundeigentum 1995, 1011; Schach in
Kinne/Schach, Mietvertrags- und Mietprozessrecht, 2. Aufl., Teil
I § 536 RN 16). Nach der Entscheidung des Kammergerichts kann Immobilien Vermieten die Kosten eines zur Feststellung des Renovierungsaufwandes
eingeholten Privatsachverständigengutachtens als Verzugsschaden
ersetzt verlangen. Dies setzt jedoch voraus, dass Immobilien Vermieten
anderweitig nicht in der Lage ist, den Renovierungsaufwand festzustellen.
Diese Voraussetzung ist jedoch nicht gegeben. Denn am Tage der Wohnungsrückgabe,
dem 29. September 1998, hat der Liquidator der Klägerin eine
Wohnungsbesichtigung vorgenommen und ein umfangreiches Besichtigungsprotokoll
erstellt, in dem der Zustand der Wohnung und die für erforderlich
gehaltenen Arbeiten aufgeführt sind. Auf der Grundlage dieses
Protokolls hat der Liquidator der Klägerin sodann die Beklagten
mit Schreiben vom gleichen Tag unter dessen Beifügung zur Durchführung
der für erforderlich gehaltenen Arbeiten aufgefordert. Mithin
war die Klägerin ausreichend in der Lage, den Renovierungsaufwand
selbst zu ermitteln. Unter diesen Voraussetzungen ist die Einholung
eines Gutachtens überflüssig und stellt keinen ersatzfähigen
Schaden dar.
2. Mietausfall
Der Klägerin steht auch über den erstinstanzlich zuerkannten
Anspruch kein weiterer Anspruch gegen die Beklagten zu. Aus diesem
Grund ist die Berufung, mit der sie Mietausfall für Dezember
1998 und von Januar bis Oktober 1999 in Höhe von 12.732,85
DM geltend macht, unbegründet.
Das Amtsgericht hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung
der Kammer einen Zeitaufwand von zwei Monaten für die Durchführung
der Schönheitsreparaturen für erforderlich gehalten, und
der Klägerin in diesem Umfang Schadensersatz in Höhe des
zuletzt geschuldeten Mietzinses zugesprochen. Im Hinblick auf die
gesetzte Nachfrist zum 30. Oktober 1998 hätte die Wohnung im
November 1998 renoviert werden können. Nicht ersichtlich ist,
weshalb dies nicht hätte erfolgen können. Soweit die Klägerin
sich für berechtigt oder verpflichtet hielt, die Wohnung im
unrenovierten Zustand zu belasten, um ggf. eine Beweisaufnahme zu
ermöglichen, begründet dies keinen Schadensersatzanspruch.
Die Klägerin hätte für den Zustand der Wohnung Zeugenbeweis
antreten können. Außerdem hätte sie ein selbständiges
Beweisverfahren durchführen können, um den Zustand der
Wohnung prozessverwertbar feststellen zu lassen. Gerade im Hinblick
auf die Möglichkeit war sie im Rahmen der sie aus § 254 Abs.
1 BGB treffenden Schadensminderungspflicht gehalten, dafür
Sorge zu tragen, die Wohnung schnellstmöglich wieder zu vermieten.
Wenn sie es hingegen unterlassen hat, geht dieser Umstand nicht
zu Lasten der Beklagten.
III.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Gericht: LG Berlin
Aktenzeichen: 64 S 426/00
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